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Bodenleger-KV - Taggeld - Druckversion

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Bodenleger-KV - Taggeld - Robert - 29.04.2019

Hallo,
Baustelle in Deutschland.
Im KV KEINE Regelung zu Auslandstaggeld.
26,40 werden bezahlt wenn tägliche Rückkehr nicht möglich ist (lt. KV, aber ist das nur im Inland)?
Darf ich jetzt die 26,40 für 13 Tage durchgehend bezahlen? Oder muss ich hier zwischen In-/Ausland unterscheiden?

35,30 lt. Reisegbührenvorschrift für Deutschland dürfte ich ja nur 5 Tage bezahlen (regelmäßig lt. ESTG, max. 5 Tage ohne KV-Regelung).

DANKE für Eure Antworten,
LG
Robert


RE: Bodenleger-KV - Taggeld - Wilhelm Kurzböck - 29.04.2019

Wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitswoche nicht nach Hause zurückkehrt, dann "greift" die KV-Bestimmung des § 8. Die dortige Ziffer 2 sieht einen Rechtsanspruch in Höhe von € 26,40 vor und regelt diesen ganz allgemein (beschränkt ihn somit nicht aufs Inland, sodass er auch für Auslandseinsätze als Rechtsanspruch gilt).

Freiwillig kann man aber ein höheres Taggeld bezahlen. Die steuerliche Obergrenze liegt im Falle von Deutschland bei € 35,30, wobei man dann auch arbeitsrechtlich klären sollte, welche Aliquotierungsregelung bei Auslandsaufenthalten, die 11 Stunden nicht überschreiten, angewandt werden soll (Zwölftelregelung wie im Steuerrecht oder Drittelregelung wie in der RGB) und weiters wäre zu vereinbaren, ob man auch hier die Kalendertagsmethode oder die 24-Stunden-Regelung anwendet (da gibt es kein "das gilt automatisch", sondern es gibt nur ein "es muss vereinbart werden").

Die € 26,40 sind (die entsprechende Tagesdienstreisedauer vorausgesetzt) ohne zeitliche Beschränkung abgabenfrei. Bezahlt man die angesprochenen € 35,30, so kann diese Überzahlung für die Dauer der Anlaufphase frei bleiben. Diese Anlaufphase beträgt allerdings immerhin im Falle auswärtiger Nächtigungen 6 Monate oder 183 Tage.

Ich gehe aus praktischen Erwägungen davon aus, dass eine Nächtigung erforderlich sein wird und belasse es daher von den Lösungsansätzen bei dieser Prämisse.


RE: Bodenleger-KV - Taggeld - Robert - 30.04.2019

Sehr geehrter Herr Kurzböck,
herzlichen Dank für Ihre sehr wertvolle Ausführungen.
DAAAANKE schön,
LG
Robert Müller