Fachforum für Rechnungswesen
Computerbrille - Druckversion

+- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum)
+-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4)
+--- Forum: Buchhaltung, Bilanzierung (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=7)
+--- Thema: Computerbrille (/showthread.php?tid=368)



Computerbrille - Birgit - 03.05.2019

Hallo,

mein Klient ist Fotograf und hat sich eine Arbeitsplatz/Computerbrille um über 1.000 € gekauft.

Darf ich die Brille als Ausgabe in die Buchhaltung hineinnehmen und mir die Vorsteuer zurück holen? Wenn ja, auf welches Konto wird die Brille dann verbucht?

Vielen Dank im Voraus!

Liebe Grüße


RE: Computerbrille - Reinhard - 14.06.2019

Hallo Birgit,

also, ja ich würde die Anschaffung verbuchen und sie in die außergewohnlichen Belastung unterbringen.
LG
Reinhard


RE: Computerbrille - Hendrich Günter - 15.06.2019

Eine außergewöhnliche Belastung ist nur bei einer AN-Veranlagung möglich, das scheint mir bei diesem Sachverhalt aber nicht möglich zu sein.
Weil es den Hinweis auf Vorsteuerabzug gibt, kann es nur eine selbständige Tätigkeit sein

Ich sehe kein Hindernis für eine Betriebsausgabe und Vorsteuerabzug


RE: Computerbrille - Reinhold Auer - 16.06.2019

RZ 1509 EStR: Die Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, selbst wenn die Brille für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit unentbehrlich ist und ausschließlich in diesem Zusammenhang verwendet wird (VwGH 28.2.1995, 94/14/0154, betr. Bifokalbrille). Dies gilt auch für entsprechende Reparaturkosten (VwGH 15.2.1983, 82/14/0135). Die Aufwendungen sind jedoch abzugsfähig bei entsprechender betrieblicher oder beruflicher Veranlassung wie zB Schutzbrillen, Bildschirmbrillen, usw.


RE: Computerbrille - Reinhold Auer - 16.06.2019

In den überwiegenden Fällen wird eine Abzugsfähigkeit einer Brille nicht gegeben sein. In den meisten Fällen wird es auch so sein (ich spreche aus Erfahrung), dass Steuerpflichtige sich für den Ankauf von einer normalen optischen Bille vom Optiker auf die Rechnung “Bildschirmbrille” drauf schreiben lassen.

Lt. Judikatur kann man aber davon ausgehen, dass eine Bildschirmbrille nicht abzugsfähig ist, anders bei einer reinen Schutzbrille die wirklich nur beruflich genutzt werden kann.

Anbei ein paar Judikate:

UFS: RV/1781-W/04 vom 06.12.2004:

Daraus ergibt sich, dass der Werbungskostenbegriff des § 16 EStG in mehrfacher Hinsicht zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben im Sinne des Einkommensteuerrechts abzugrenzen ist. Vor allem ist auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG zu verweisen, wonach Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen (sogenanntes Aufteilungsverbot) (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Bd. III B, Tz 3 zu § 16). Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die allgemeine Lebensführung. Die vom Bw. angeschaffte Brilleist ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion verliert die Brille auch dadurch nicht, dass der Bw. sie ausschließlich beruflich verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt (vgl. VwGH vom 28. Februar 1995, 94/14/0154). Dieser Umstand ändert auch nichts daran, dass die gegenständlichen Ausgaben nicht nur das Erwerbsleben des Bw., sondern auch das "Privatleben", somit die Lebensführung als solche, betreffen. Denn die vom Augenarzt beim Bw. attestierte Sehschwäche, auch wenn sie derzeit nur geringfügig ist, betrifft die gesamte Lebensführung des Bw. und nicht nur seine berufliche Sphäre.

UFS: RV/2802-W/07 vom 27.06.2008:

Brillen betreffen, soweit sie nicht Schutzfunktion ggü Gefahren berufl. Tätigkeiten entfalten, stets auch die allg. Lebensführung. Sie sind nach Z 2 lit.a nicht abzugsfähig (VwGH 21.9.05, 2001/13/0241). S. auch VwGH 17.9.97, 94/13/0001 (Kontaktlinsen), 28.2.95, 94/14/0154 (Bifokalbrille).

Ad Körperbehinderung: Prothesen, Rollstühle etc. sind auch dann nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie während der Berufsausübung benötigt werden.

Kontaktlinsen und Brillen sind gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 idgF nicht abzugsfähig (VwGH 17.9.97, 94/13/0001). Kosmetika und Make-up. Aufwendungen der übl. Körperpflege zählen stets zu den gem. Z 2 lit.a nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (VwGH 17.9.97, 94/13/0001; 26.11.97, 95/13/0061), ausgenommen auftrittsbezogener Friseur- und Kosmetikaufwand. Im gegenständlichen Fall liegt aber eben gerade kein auftrittsbezogener Aufwand vor.

UFS: RV/0372-G/02 vom 20.06.2003:

ad Arbeitsbrillen

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Betriebsausgaben sind nur jene Aufwendungen, die eindeutig durch den Betrieb veranlasst sind.

Im gegenständlichen Fall kommt der unabhängige Finanzsenat auf Grund nachstehender Überlegungen zu der Überzeugung, dass der nach Abzug des Krankenkassenselbstbehaltes verbleibende Betrag für die laut Rechnung vom 23. November 1995 angeschafften Brillen (multifokal) nicht als Betriebsausgabe in Betracht kommt:

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1995, 94/14/0154, dazu grundsätzlich ausführt, ist eine Brille, die die Aufgabe hat, eine Sehschwäche auszugleichen, ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion verliert sie auch dadurch nicht, dass sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die allgemeine Lebensführung.

Es steht im vorliegenden Fall unbestritten fest, dass es sich um keine Spezialbrille wie zB eine Lupenbrille handelt. Folglich gehören die Ausgaben wegen der Zugehörigkeit der altersbedingten Gesundheitspflege zum normalen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen und damit zu dessen Privatsphäre gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988; sie sind daher vom Abzug ausgeschlossen und zwar selbst dann, wenn der Bw. die betreffende Brille nur am Arbeitsplatz verwendet, diese für die Arbeit unentbehrlich ist oder während der Arbeitsverrichtung beschädigt wird (VwGH 15.2.1983, 82/14/0135, und 3.5.1983, 82/14/0297).