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Klientenschutzklausel nach dem WTBG sowohl Konkurrenzklausel als auch branchenspezifische Konkurrenzverbotsregelung - Druckversion

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Klientenschutzklausel nach dem WTBG sowohl Konkurrenzklausel als auch branchenspezifische Konkurrenzverbotsregelung - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.09.2021

Klientenschutzklausel nach dem WTBG sowohl Konkurrenzklausel als auch branchenspezifische Konkurrenzverbotsregelung

OGH 8 ObA 48/20x vom 23. November 2020

§ 77 Abs. 10 WTBG

§ 36 AngG

§ 7 Abs. 4 AngG

Die Entscheidung des OGH in Frage und Antwort:
1. § 77 Abs. 10 WTBG stellt zum einen eine Kundenschutz- bzw. Mandantenschutzklausel und insoweit eine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG (mit Entgeltsgrenze bzw. nach oben gedeckelter Konventionalstrafe und zeitlicher Begrenzung mit maximal einem Jahr nach dem Austritt).
2. Zugleich stellt diese Bestimmung eine berufsspezifische Konkretisierung des Konkur-renzverbotes nach § 7 Abs. 4 AngG (welches für die Zeit der aufrechten Beschäftigung gilt) dar und kommen insoweit jene Beschränkungen, die bei der Konkurrenzklausel gelten nicht zur Anwendung (Entgeltsgrenze, nach oben gedeckelte maximal mögliche Konventionalstrafe).
3. Ist erwiesen, dass zwei in Teilzeitdienstverhältnissen angestellte Bilanzbuchhalterinnen noch während aufrechter Beschäftigung Klienten ihres Dienstgebers abwarben, um diese in der gemeinsam gegründeten Buchhaltungs-OG zu betreuen, so sind die Ange-stellten unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 7 Abs 3 AngG  (= Geltendmachungspflicht binnen 3 Monaten ab Kenntniserlangung des Geschäftsabschlusses, längstens binnen 5 Jahren ab Geschäftsabschluss) zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet (hier laut Vereinbarung: 1,5facher durchschnittlicher Jahresumsatz).

§ 77 Abs. 10 WTBG lautet:
(10) Personen, die für einen Berufsberechtigten in welchem Rechtsverhältnis auch immer tätig sind, dürfen während, innerhalb und anlässlich der Beendigung dieser Tätigkeit nur mit Zustimmung des Berufsberechtigten

1. Aufträge oder Bevollmächtigungen von dessen Klienten selbst übernehmen oder

2. dessen Klienten anderen Berufsberechtigten zuführen.