Monatliche Abrechnung Zukunftsvorsorge 25,00 mit "Bezugsumwandlung" - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: Monatliche Abrechnung Zukunftsvorsorge 25,00 mit "Bezugsumwandlung" (/showthread.php?tid=3932) |
Monatliche Abrechnung Zukunftsvorsorge 25,00 mit "Bezugsumwandlung" - sattler susanne - 29.09.2021 Hallo, ich habe eine Lohnverrechnung übernommen wo es folgenden Sachverhalt gibt: Es wird monatlich auf dem Lohnset die "Zukunftssicherung frei" mit 25,00 ausgewiesen (der DG bezahlt jährlich pro Mitarbeiter 300,00 an ein Versicherungsunternehmen ein) Gleichzeitg wird monatlich ein Abzug vom Nettolohn mit 25,00 als ZuSi-Bezugsumwandlung gemacht. Meine Fragen: *) Zwei Dienstnehmer verdienen nur laut KV - habe aber gelesen, dass dies kein Problem sein sollte (Lstr 81e) - Alle Dienstnehmer bekommen diese Zukunftsvorsorge *)Ein Dienstnehmer unterbricht sein DV drei Monate (z.b. Juni bis August 2021) und wird dann beim selben DG wieder angemeldet wird (Wiedereinstellungszusage) Kann ich die "Zukunftssicherung frei" bzw. die "ZuSi-Bezugsumwandlung" einfach am Lohnset nachverrechnen? In Meinem Fall mit September 2021 mit 100,00 Euro? Der DG bezahlt ja trotzdem pro Jahr die 300,00 Der Abzug in Form der Bezugsumwandlung schmälert die Bmgl. der LST - jedoch NICHT die BMGL der SV, DB/DZ/Kommst Danke im Voraus RE: Monatliche Abrechnung Zukunftsvorsorge 25,00 mit "Bezugsumwandlung" - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.09.2021 Das Unterschreiten des KV-Mindestentgelts durch den Abzug ist steuerlich kein Problem. Aus dem "Lohndumping-Schneider" ist man damit aber möglicherweise nicht draußen, was allerdings in der Praxis kaum bis gar nicht beanstandet wird (aber es gab schon einen Fall vor dem VwGH zu einem vergleichbaren Thema, bei dem ein Abzug vom Netto im Falle eines KV-Entgeltsbezuges als problematisch angesehen wurde; aber die Praxis - auch die Prüfpraxis - ist weiterhin da eher zurückhaltend). Dieser Abzug reduziert ausnahmsweise auch DB, DZ und KommSt-Bemessungsgrundlage, nicht aber SV und BV-Bemessungsgrundlagen. Zukunftssicherungsmaßnahmen setzen eine aufrechte Beschäftigung voraus. Wurde auch während der Zeit der Unterbrechung "eingezahlt", dann wären diese Einzahlungen in den genannten (sonst begünstigten) Abgaben jedenfalls pflichtig. Inwieweit man dann auch einen Abzug nachholen kann, lässt sich von außen leider nicht sagen. Dazu müsste man sich die getroffenen Vereinbarungen ansehen. Falls dieser Punkt nicht ausdrücklich vereinbart wurde, so gehe ich davon aus, dass "Lohnabzug" das Vorhandensein eines Lohnes voraussetzt. Wenn der nicht da ist, in einem Monat, wird man arbeitsrechtlich kaum etwas abziehen dürfen (auch nicht im Nachhinein). Zumindest wäre es gut, wenn man sich das mit dem Arbeitnehmer im Detail ansieht. Vielleicht ist er dazu ja bereit. |