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Pflegekarenz und Pflegeteilzeit - Druckversion

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Pflegekarenz und Pflegeteilzeit - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.10.2021

Quelle: DGservice Nr. 3/2021 - Rubrik "Sie Fragen - wir antworten"


Frage:

Eine Mitarbeiterin möchte auf Grund eines plötzlichen Pflegebedarfs des Sohnes ihres Lebensgefährten Pflegekarenz in Anspruch nehmen.

Zur Pflege welcher Personen kann eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit beansprucht werden?



Antwort:

Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit besteht für nahe Angehörige.

Dazu zählen:

• die Ehegattin bzw. der Ehegatte und deren bzw. dessen Kinder,

• die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern,

• die Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder,

• die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte und deren bzw. dessen Kinder,

• die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und deren bzw. dessen Kinder sowie

• die Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.


Ein gemeinsamer Haushalt mit der bzw. dem nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.