Ende DV und neues Geringfügiges DV, Pensionsversicherung Weiterzahlung - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: Ende DV und neues Geringfügiges DV, Pensionsversicherung Weiterzahlung (/showthread.php?tid=4001) |
Ende DV und neues Geringfügiges DV, Pensionsversicherung Weiterzahlung - Irene S. - 23.10.2021 Folgender Sachverhalt: Ende des DV aufgund Pensionierung per 31.12.2021. Urlaub ist bis dahin konsumiert, Auszahlung Abfertigung alt und eine freiwillige Abfertigung mit beg. Steuersatz soll erfolgen. Ein neues (geringfügiges) DV ab 01.01.2022 wird vereinbart. DN ist bis 31.12.2021 in Altersteilzeit. Frage 1: DN hat diverse Zulagen (z. B. Bildschirmarbeit, Abteilungsleiterzulage ..) erhalten. Ist für die Reduktion der Bezüge um 25% nur der Grundgehalt heranzuziehen oder auch die Zulagen (diese fallen beim neuen DV weg)? Während der ATZ waren die Zulagen im Durchschnitt als Fixbetrag zu zahlen. Darf für das neue DV eine geringere Einstufung bei gleichem Arbeitsgebiet vorgenommen werden? Eigentlich müssen ja auch die VDZ angerechnet werden, oder? Frage 2: Es gibt im Betrieb bei Erreichen einer bestimmten Dienstdauer die Vereinbarung, dass vom DG bis zum Ausscheiden des DN monatlich eine Zahlung für eine Pensionsversicherung direkt an ein Versicherungsunternehmen erfolgt. Wäre die Weiterzahlung der Prämie vom DG schädlich für die steuerlich begünstigte Auszahlung der Abfertigung? Gibt es aus eurer Sicht noch andere Punkte zu bedenken? Danke im Voraus für eure Antworten und Denkanstöße! RE: Ende DV und neues Geringfügiges DV, Pensionsversicherung Weiterzahlung - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.10.2021 zu Frage 1: die gesamten Bezüge sind hier maßgeblich zu Frage 2: das müsste man sich ev. genauer ansehen. Da kann ich direkt aus der Schilderung leider keine brauchbare Antwort geben. Aber normalerweise sollte der Anschluss an ein in ATZ befindliches Arbeitsverhältnis in Form einer geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses kein Problem darstellen. |