VwGH aktuell: Laufende Bezüge der letzten 12 Monate für Zwecke der steuerlichen Begünstigung der freiwilligen Abfertigung – keine Zeitraumsverschiebung – Einbeziehung Krankengeld - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: VwGH aktuell: Laufende Bezüge der letzten 12 Monate für Zwecke der steuerlichen Begünstigung der freiwilligen Abfertigung – keine Zeitraumsverschiebung – Einbeziehung Krankengeld (/showthread.php?tid=4011) |
VwGH aktuell: Laufende Bezüge der letzten 12 Monate für Zwecke der steuerlichen Begünstigung der freiwilligen Abfertigung – keine Zeitraumsverschiebung – Einbeziehung Krankengeld - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.10.2021 VwGH aktuell: Laufende Bezüge der letzten 12 Monate für Zwecke der steuerlichen Begünstigung der freiwilligen Abfertigung – keine Zeitraumsverschiebung – Einbeziehung Krankengeld Der VwGH hat soeben über die Frage entschieden, wie sich eine Bezugskürzung in den letzten 12 Monaten auf die Ermittlung der Viertelregelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 (freiwillige Abfertigung nach altem Recht) auswirken würde. Eine ausführliche Analyse dieses VwGH-Erkenntnisses finden Sie in der Ausgabe Nr. 17/2021 (Artikel Nr. 439/2021) der WIKU-Personal aktuell (Versand erfolgt am 2.11.2021). Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier: http://wikutraining.at/seitenwiku/info_wiku_personalaktuell_premium.html Vorab darf ich schon eine Kurzanalyse frei zugänglich machen: Auf den WIKU-Punkt gebracht: Der VwGH teilt die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts nicht, wonach man bei der Ermittlung der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate für Zwecke der „Viertelbesteuerung“ nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 im Falle von Bezugskürzungen in den letzten 12 Monaten den Rückschauzeitraum anpasst (siehe dazu noch: BFG vom 28. Jänner 2021, RV/7104760/2019 = WPA 12/2021, Artikel Nr. 315/2021). Sehr wahrscheinlich bleibt das BMF dennoch bei seiner großzügigeren Haltung, wonach dann, wenn ein Austritt in einem Kalendermonat erfolgt, in dem noch eine laufende Bezugskürzung oder ein Bezugswegfall wirkt, bei der Ermittlung des 12 -Monate-Zeitraums vom Zeitpunkt vor dem Wegfall bzw. vor der Kürzung auszugehen ist. Gibt es hingegen im (gesamten) Austrittskalendermonat keine Bezugskürzung bzw. keinen Bezugswegfall, sondern (irgendwann) davor in diesem 12-Monate-Zeitraum, so erfolgt keine „Teilung“ des Zeitraumes, sondern wirken sich die Bezugskürzung bzw. der Bezugswegfall insoweit negativ für den bzw. die Steuerpflichtige*n aus. Allerdings darf bzw. muss dann das tatsächlich in diesem Zeitraum gewährte Krankengeld des Versicherungsträgers zu 6/7 (soweit diese Leistungen auch als laufende Bezüge angesehen werden) zu den laufenden Bezügen der letzten 12 Monate hinzugerechnet werden. Die hier genannten Beurteilungen gelten insoweit auch für die „Zwölftel“begünstigung des § 67 Abs. 6. 2. Satz EStG 1988. |