Wechsel in die Bildungsteilzeit – Mischberechnung bei Sonderzahlungen trotz im Einzelfall günstigerer kollektivvertraglicher Regelung - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Wechsel in die Bildungsteilzeit – Mischberechnung bei Sonderzahlungen trotz im Einzelfall günstigerer kollektivvertraglicher Regelung (/showthread.php?tid=4128) |
Wechsel in die Bildungsteilzeit – Mischberechnung bei Sonderzahlungen trotz im Einzelfall günstigerer kollektivvertraglicher Regelung - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.11.2021 Wechsel in die Bildungsteilzeit – Mischberechnung bei Sonderzahlungen trotz im Einzelfall günstigerer kollektivvertraglicher Regelung WIKUS Praxisanalyse: In jenen Fällen, in denen eine gesetzlich geregelte Sonderzahlungsmischberechnung zur Anwendung gelangen sollte (zB 15j Abs. 7 MSchG = unterjähriger Beginn bzw. Ende einer Elternteilzeit bzw. § 11a Abs. 4 AVRAG = unterjähriger Beginn oder Ende einer Bildungsteilzeit bzw. § 14d Abs. 4 AVRAG = unterjähriger Beginn bzw. Ende deiner Pflegeteilzeit), ist eine kollektivvertragliche Sonderzahlungsberechnungsregelung, die im Falle unterschiedlichen Ausmaßes der Normalarbeitszeit eine Durchschnittsberechnung (hier: § 26 Abs. 3 KV SWÖ: Durchschnitt der letzten 3 Monate vor dem Monat der Fälligkeit) vorsieht, NICHT als günstigere Regelung vorrangig vor der gesetzlichen Regelung anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn im konkreten Einzelfall für den bzw. die jeweilige*n Arbeitnehmer*in durch analoge Anwendung der KV-Regelung ein günstigeres Ergebnis herauskommt als durch die Anwendung der gesetzlichen Mischberechnungsregelung. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die KV-Regelung explizit die gesetzlichen Mischberechnungsfälle (hier: Bildungsteilzeit) mitumfasst und sich so ein günstigeres Ergebnis ergibt. Somit dürfte die gesetzliche geregelte Mischberechnungsregelung in den genannten Fällen praktisch immer vorrangig sein gegenüber KV-Texten. Eine ausführliche Analyse und Darstellung dieser brandaktuellen und hochinteressanten OGH-Entscheidung gibt es in WPA 20/2021. |