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Exekution - Unterhaltspflicht - Druckversion

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Exekution - Unterhaltspflicht - Robert - 19.06.2019

Hallo,

DN schon einige Zeit beim DG beschäftigt.
Ich weiß nichts von Unterhaltspflichten für Kinder bzw. evtl. Gattin.
Exekution erhalten.
Abzug in der LV.
Dann gibt der DN Unterhaltspflichten bekannt (die ich natürlich auf der Drittschuldnererklärung nicht angegeben habe).

Ist es zulässig, einfach mit Geburtsurkunde die Unterhaltspflichten zu erfassen (und damit den pfändbaren Betrag zu kürzen)?
Oder benötige ich da ein anderes Dokument?

DANKE,
Robert


RE: Exekution - Unterhaltspflicht - Robert - 08.08.2019

Hallo,
hat jemand Antwort zu dem Thema?

Kann ich nachträglich gemeldete Unterhaltspflichten bei lfd. Exekutionen einfach mit Schriftstück des DNs berücksichtigen (obwohl in der 3.Schuldnererklärung nicht angeführt waren)?
DANKE,
LG
Robert


RE: Exekution - Unterhaltspflicht - Steuerexperte - 08.08.2019

Ob sich aus der unvollständigen Drittschuldnererklärung im Einzelfall Konsequenzen ergeben, lässt sich nicht abschätzen. Daher empfehle ich folgende Vorgehensweise:

1. Interner Vermerk über das Versäumnis des DN.
2. Aufforderung des DN zur Vorlage eines Unterhaltstitels (Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss)
3. Erstellung einer vollständigen Drittschuldnererklärung (ggf. nach vorheriger Rücksprache mit dem Exekutionsgericht).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Viele Grüße


RE: Exekution - Unterhaltspflicht - Wilhelm Kurzböck - 08.08.2019

Sie können die Unterhaltspflichten zwar nicht rückwirkend berücksichtigen, aber ab dem Zeitpunkt, ab dem sie Ihnen bekanntgegeben werden.

Eine Drittschuldnererklärung ist eine "Moment-Aufnahme". Die muss auch nicht nachträglich korrigiert werden (in Bezug auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt).


RE: Exekution - Unterhaltspflicht - Robert - 08.08.2019

VIELEN DANK
für die Antworten, das hilft sehr weiter - DANKE schön,
LG
Robert