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Wie gebe ich eine verkürzte Laufzeit für einen besonders betroffenen Betrieb bekannt,..... - Änderung! - Druckversion

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Wie gebe ich eine verkürzte Laufzeit für einen besonders betroffenen Betrieb bekannt,..... - Änderung! - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.12.2021

Wie gebe ich eine verkürzte Laufzeit für einen besonders betroffenen Betrieb bekannt,..... - Änderung!


Wie gebe ich eine verkürzte Laufzeit für einen besonders betroffenen Betrieb bekannt, wenn die Kurzarbeit bereits über den 31.03.2022 beantragt wurde (mit Aussicht auf 85 % Förderung) und nunmehr für einen Antrag mit Laufzeit bis 31.03.2022 die 100 %-Beihilfe zustehen würde?


Vor kurzem wurde im Rahmen einer Information das Prozedere dargestellt, wie man vorgehen soll, wenn man für einen "besonders betroffenen Betrieb" die 100 % Förderung beantragen möchte, aber die Kurzarbeit schon über den 31.03.2022 beantragt hat. (mit Aussicht auf 85 % Förderung).


Bitte, beachten Sie dabei den "neuen Schritt 2". Das sind die "Feinheiten", die sich seit heute nach dem IT-Release beim AMS herausgestellt haben:


Schritt 1: Einkürzen der KUA-Laufzeit via eAMS-Textnachricht

Schritt 2: (NEU Detailinfo) AMS-Änderungsmitteilung über „eingekürzte KUA-Laufzeit“ abwarten

Schritt 3: Erhöhte Beihilfe über Änderungsbegehren beantragen


Wenn man die „Einkürzungs-Textnachricht“ und das „Änderungsbegehren“ gleichzeitig ins eAMS-Konto „schießt“ kommt eine Fehlermeldung (wonach man eine Laufzeitverkürzung nicht über ein Änderungsbegehren beantragen kann) – da das AMS die „Einkürzung“ separat verarbeitet und im nächsten Schritt kann dann erst die erhöhte Beihilfe beantragt werden.


Eigentlich sind es 2 voneinander völlig entkoppelte Prozesse: Prozess 1: Verkürzung Laufzeit (Textnachricht) Prozess 2: Antrag der erhöhten Beihilfe (via Äderungsbegehren)".