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Kurzarbeit - erneute Anpassung der Richtlinie - Druckversion

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Kurzarbeit - erneute Anpassung der Richtlinie - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.12.2021

Kurzarbeit - erneute Anpassung der Richtlinie

Auf Grund des österreichweit verlängerten Lockdowns bis 11.12.2021 und der weiteren Verlängerungen in einzelnen Bundesländern hat der Vorstand im Rahmen seiner Ermächtigung folgende Anpassungen der KUA-Richtlinie vorgenommen:

1. Die zeitliche Geltung des Lockdowns wird für Zwecke der KUA Richtlinie generell mit 22.11.2021 bis 11.12.2021 festgelegt.
Abweichendes gilt für die folgenden Bundesländer:
- Oberösterreich: Lockdown vom 15.11.2021 bis 16.12.2021
- Wien: Ende des Lockdowns am 19.12.2021
- Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark: Ende des Lockdowns am 16.12.2021.

2. Die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch SteuerberaterInnen (etc.) zu bestätigen, entfällt damit auch für Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die im Punkt oben ergeben-den Zeiträume beantragen.

3. Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.

4. Die Frist zur rückwirkenden Begehrensstellung (für Erst- und Verlängerungsbegehren) für Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, endet mit Ablauf des 28. Tages nach Beginn der Kurzarbeit.
Die Frist endet damit spätestens mit Ablauf folgender Tage:
- Burgenland, Tirol und Vorarlberg: 8.1.2022
- Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Steiermark: 13.01.2022
- Wien: 16.1.2022

5. Änderungsbegehren um Erhöhung des Maximalrahmens für Ausfallstunden auf über 50% können von allen Unternehmen bis Ende des jeweils aktuellen Projektzeitraumes eingebracht werden.