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KV Bau Angestellte Sonderzahlung - Druckversion

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KV Bau Angestellte Sonderzahlung - erich - 23.12.2021

Liebe Forumsgemeinde, im KV der Angestellten im Bau ist geregelt, dass die Sonderzahlung einem Monatsgehalt z.b. im November entspricht. Anscheinend gibt es lt Auskunft der WKO einen Bau Zusatz KV oder Kommentar, der besagt, dass bei Teilzeitangestellten, die Mehrarbeitsstunden haben, diese Mehrarbeit mit in die Sonderzahlung einzurechnen wäre. Kann mir da jemand behilflich sein, wo das tatsächlich geregelt wäre? Vielen Dank.


RE: KV Bau Angestellte Sonderzahlung - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.12.2021

Das ergibt sich schon aus § 19d Abs. 4 AZG.


RE: KV Bau Angestellte Sonderzahlung - erich - 23.12.2021

o.k. auch wenn es im KV anders drin steht?


RE: KV Bau Angestellte Sonderzahlung - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.12.2021

Das bedeutet, dass im KV ausdrücklich steht "Teilzeitmehrarbeit ist NICHT in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen". Meinen Sie DAS mit "es steht ANDERS im KV"?


RE: KV Bau Angestellte Sonderzahlung - erich - 29.12.2021

Nein, so steht es natürlich nicht drin. Es steht...  13. Monatsgehalt in Höhe des Novembergehaltes bzw 14. Monatsgehalt in Höhe des im Monat der Auszahlung gebührenden Monatsgehaltes... Heisst das aus ihrer Sicht, dass auch Überstunden rein gehören oder nur Teilzeitmehrarbeit? Vielen Dank.


RE: KV Bau Angestellte Sonderzahlung - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.12.2021

Alles klar. Dann bin ich ja beruhigt, dass der Kollektivvertrag hier keinen dezidierten Ausschlag der Teilzeitmehrarbeitsstunden formuliert.

Wurde die Teilzeitmehrarbeit zuletzt auch regelmäßig ausbezahlt, dann ist sie bei der Berechnung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen und zwar deshalb, weil die Regelung des § 19d Abs. 4 AZG insoweit von zwingender Natur ist. 

Die Formulierung im Kollektivvertrag schließt Überstundenentlohnungen aus, kann aber die regelmäßig geleistete Teilzeitmehrarbeit nicht wirksam ausschließen. Den TZ-Mehrarbeitszuschlag von 25 % würde ich aber nicht einbeziehen, da das Gesetz ja nur die Berücksichtigung der (Mehr)Arbeitszeit verlangt.