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Entlassung wegen Inhaftierung - Druckversion

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Entlassung wegen Inhaftierung - Robert - 05.07.2019

Hallo,
Arbeiter wurde inhaftiert.

Abmeldung bei der GKK erfolgt (Beschäftigung aufrecht), Ende Entgelt mit Datum vor ca. 14 Tagen (SV-Abm.grund 29 Besch. aufrecht SV Ende).
Nun wird die Entlassung ausgesprochen (nach 14 Tagen Wartefrist).

2 Fragen:
a) muss ich in diesem Fall auch die Entlassung der Justizvollzugsanstalt senden (sprich dem DN zukommen lassen)?
b) die Abm. gehört richtiggestellt. Überall lese ich Ende Entgelt = Datum von damals (ca. 18.6.), Ende BV dasselbe.
Arbeitsrechtliches Ende nun ca. 2.7.
Stimmt das? OK, ich habe ja dann nur Entgelt bis 18.6. zu zahlen. Aber was ist mit seinem Urlaub? Der würde ja dann bis 2.7. laufen (sprich etwa 1 Tag mehr).
Bisher habe ich bei Entlassungen/unb.vorz. Austritten immer die Meldung korrigiert und das Datum Ende Entgelt, Ende BV und Ende Beschäftigung auf 18.6. gestellt.
Ist das falsch?

Nödis

DANKE + LG
Robert


RE: Entlassung wegen Inhaftierung - Wilhelm Kurzböck - 08.07.2019

In einem ersten Schritt müsste eine Abmeldung gemacht werden, welches das Ende des Entgeltsanspruchs (sowie Ende BV) mit jenem Tag wiedergibt, der unmittelbar vor der Inhaftierung lag (es sei denn, er wurde direkt vom Arbeitsplatz weg verhaftet, dann wäre es natürlich dieser letzte Arbeitstag).

Der Abmeldegrund wäre "29" (Beschäftigung aufrecht, SV-Ende)

Wenn dann letzten Endes die Entlassung ausgesprochen wurde, wäre der Abmeldegrund zu korrigieren, das Ende der Beschäftigung zu ergänzen sowie ev. der Zeitraum der UEL anzugeben (und insoweit dann auch ein neues Ende des Entgeltsanspruchs).