Optieren von Kleinunternehmerregelung auf Regelbesteuerung - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Steuern (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Thema: Optieren von Kleinunternehmerregelung auf Regelbesteuerung (/showthread.php?tid=429) |
Optieren von Kleinunternehmerregelung auf Regelbesteuerung - DorisH - 08.07.2019 Liebe Kollegen im Forum! Ich bin mit folgender Anfrage eines Klienten konfrontiert und ersuche um eure Erfahrung/Unterstützung: Unternehmen (kleiner Handel) wurde 2017 gegründet mit der Vermutung dass der Großteil der Kunden private Endverbraucher sind und die Umsatzgrenze EUR 30.000,-- nie erreicht werden wird (deshalb Kleinunternehmerregelung). Nun hat sich nach 2 Jahren Geschäftstätigkeit herausgestellt, dass der Großteil der Abnehmer doch gewerbliche Kunden sind. Es wird nun überlegt in die Regelbesteuerung zu optieren. Dabei kann die Vorsteuer für das Umlaufvermögen ja nachträglich geltend gemacht werden. Meine Frage nun: wie ist das Umlaufvermögen in so einem Fall festzustellen? Geht man hier von den seinerzeitigen Rechnungen aus (also gesamter zugekaufter Warenbestand) oder ist eine Bestandsinventur der noch nicht verkauften Waren anzufertigen? Zusätzlich müsste meinem Verständnis nach auch die Einkommensteuererklärung für die Vorjahre nochmals neu erstellt werden? Danke für eure Erfahrungen mit solchen Konstellationen. Doris RE: Optieren von Kleinunternehmerregelung auf Regelbesteuerung - Steuerexperte - 14.07.2019 Sehr geehrte Doris, die Vorsteuer kann nachträglich nur auf das bei Eintritt in die Regelbesteuerung noch vorhandene Umlaufvermögen geltend gemacht werden. Da in der Folge die Betriebsausgaben für die Vergangenheit zu hoch angesetzt sind, ist eine Berichtigung der ESt-Erklärung(en) erforderlich. Dazu kann ein Antrag nach § 299 BAO gestellt werden, sofern die Jahresfrist noch nicht verstrichen ist. Andernfalls kommt meines Erachtens auch ein Antrag nach § 295a BAO in Betracht. Der Antrag kann gleich mit der neuen ESt-Erklärung verbunden werden. Alternativ ist auch ein Verzicht auf den nachträglichen Vorsteuerabzug möglich. Viele Grüße |