Fahrzeug Besitzer Ehefrau - wer kann mir weiterhelfen ? - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Steuern (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Thema: Fahrzeug Besitzer Ehefrau - wer kann mir weiterhelfen ? (/showthread.php?tid=4290) |
Fahrzeug Besitzer Ehefrau - wer kann mir weiterhelfen ? - AngieK - 06.01.2022 Ein Klient von mir hat keinen Führerschein. Das Auto ist auf die Ehefrau angemeldet. Sie fährt ihn auch in die Firma und erledigt die betrieblichen Fahrten. Wie würdet ihr das handhaben? Wenn die betrieblichen Fahrten überwiegen, kann das Fahrzeug Betriebsvermögen sein? Die Aufwendungen des Kfz wie Versicherung, Tanken usw. werden vom gemeinsamen Konto bezahlt. (weil neuer Betrieb und durch Lockdowns wenig Geld am Firmenkonto....) Laut Fahrtenbuch ist es Privatvermögen. Können die Kilometer angesetzt werden ohne das der Unternehmer diesen Betrag an seine Ehefrau "bezahlt?". Oder wie kann man das am besten regeln? Danke für die Hilfe. Liebe Grüße Angelika RE: Fahrzeug Besitzer Ehefrau - wer kann mir weiterhelfen ? - Manfred - 08.01.2022 Also ein Auto eines Familienangehörigen kann kein Betriebsvermögen sein. Es gibt da auch eine gute Info dazu auf der Homepage der WKO Das KM-Geld kann abgesetzt werden - max. 30.000 km pro Jahr - eventuell auch der Mitfahrerzuschlag. Wenn Sie diese Info der WKO nicht finden schicken Sie mir ein Mail an office@buchhaltung-liesing.at lg Manfred Haslinger RE: Fahrzeug Besitzer Ehefrau - wer kann mir weiterhelfen ? - AngieK - 09.01.2022 S.g. Herr Haslinger, vielen lieben Dank für Ihre Antwort. Ich habe das Booklet zum Thema Kfz von der Wko gelesen. Doch da heißt es: Es kommt häufig vor, dass eine nahestehende Person (Gattin, Eltern etc.) einem Unternehmer ein Kfz für betriebliche Fahrten überlässt, ohne dass dafür Miete bezahlt werden muss. Bei der unentgeltlichen Überlassung sind 2 Fälle zu unterscheiden: • Gehört das Kfz nicht zum Betriebsvermögen des Eigentümers, können im Falle einer betrieblichen Nutzung durch den Unternehmer von mehr als 50% nur die tatsächlichen Aufwendungen (Treibstoff, anteilige Fixkosten, jedoch keine AfA) geltend gemacht werden. Bei einer betrieblichen Nutzung bis zu max. 50%, kann auch das amtliche Kilometergeld angesetzt werden, wobei auch hier eine Obergrenze von 30.000 km gilt. • Ist das Kfz Teil des Betriebsvermögens des Eigentümers, können nur die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. n geltend gemacht werden. Hinweis: Die AfA kann vom nutzenden Unternehmer nie angesetzt werden, weil das Kfz im Eigentum des Angehörigen steht. Ich habe es vielleicht blöd formuliert bzw. eigentlich wie die WKO. Über 50 % scheinbar wie BV, daher tatsächliche Kosten, aber keine AFA. Unter 50 % Kilometergelder. Aber ich denke wir meinen dasselbe. Danke für Ihre Hilfe. MFG Angelika Kuhnert |