GesBR und Kurzarbeit - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: GesBR und Kurzarbeit (/showthread.php?tid=4357) |
GesBR und Kurzarbeit - Andrea 2 - 02.02.2022 Lieber Herr Kurzböck, wir betreuen einen Kunden, der die Rechtsform einer GesBR hat. Es handelt sich um eine Gastwirtschaft, die seit 2005 als GesBR betrieben wird. Bis dato wurden 3 Kurzarbeitsanträge in der Vergangenheit gewährt. Mit Antrag Phase 5 beginnend 1.12.2021 stellt das AMS die GesBR in Frage und schreibt: eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) i.S.d.§§ 1175 -1216 ABGB ist nach herrschender Ansicht keineRechtsperson und damit 'als solche' nicht förderbar. Eine Förderung kann von einer GesbR nur beantragt werden, wenn die zu fördernde Person bei allenGesellschafter_innen der GesbR vollversicherungspflichtig beschäftigt bzw. karenziert ist.Um diese Voraussetzung überprüfen zu können, eine Bestätigungder entsprechenden Gesundheitskasse vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die zu fördernde Person bei allenGesellschaftern / Gesellschafterinnen der GesbR einaufrechtes bzw. karenziertes Dienstverhältnis unterhält. Trifft dies nicht zu, kann die Person im Rahmen der GesbR nichtgefördert werden. In diesem Falle müsste dieBegehrenstellung durch jene Gesellschafter_in erfolgen, mit der/dem die zu fördernde Person das Dienstverhältnis hat. Was raten sie in einem solchen Fall zu tun, die Dienstnehmer sind auf die GesBR angemeldet es exisitert ein GKK Auszug der die GesBR als Dienstgeber ausweist. Es können doch die Dienstnehmer nicht auf beide Gesellschafter angemeldet sein. mfg RE: GesBR und Kurzarbeit - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.02.2022 Ich kann dazu von außen eigentlich nur zwei Dinge beitragen: 1. Im nachstehend verlinkten Leitfaden finden Sie auf der Seite 14 unter unter "Achtung" einen Hinweis, der die Ansicht des AMS eher nicht bestätigt: DGservice "Gesellschafterinnen und Gesellschafter" (gesundheitskasse.at) 2. Zwar hat das AMS grundsätzlich mit seiner Vorsicht schon Recht, aber die GesBR als Dienstgeber*in bewirkt automatisch eine Anstellung bei sämtlichen Gesellschafter*innen. Vielleicht sollten Sie mit der ÖGK sprechen, ob die Ausstellung einer derartigen Bestätigung möglich ist, um das Ganze zu einem raschen Ende zu bringen. RE: GesBR und Kurzarbeit - Andrea 2 - 03.02.2022 Danke für Ihre Rückmeldung - ich werde es so versuchen. |