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Ausbildung einer Diplom-Sozialbetreuerin zum Clown – Ausbildungskosten stellen keine Werbungskosten dar - Druckversion

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Ausbildung einer Diplom-Sozialbetreuerin zum Clown – Ausbildungskosten stellen keine Werbungskosten dar - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.02.2022

Ausbildung einer Diplom-Sozialbetreuerin zum Clown – Ausbildungskosten stellen keine Werbungskosten dar

BFG RV/1100379/2019 vom 10. November 2021

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988

So entschied das BFG:

1. Lässt sich eine Diplom-Sozialbetreuerin zum Clown ausbilden (Besuch der Ravensburger Clownschule), so können die damit verbundenen Ausbildungskosten steuerlich nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 anerkannt werden.

2. Weder können die durch diese Ausbildung erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Teil im Rahmen der aktuell ausgeübten Tätigkeit angewandt werden (liegen insoweit also keine anzuerkennenden Aus- und Weiterbildungskosten im Rahmen der ausgeübten bzw. verwandten Tätigkeit vor) noch gibt es Hinweise darauf, dass die durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse für eine geplante spätere Einkünfteerzielung verwendet werden (somit auch keine Umschulungskosten).