Antrag auf Verdienstentgang - Abweisung wegen Nichteinbringung während Amtszeiten - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: Antrag auf Verdienstentgang - Abweisung wegen Nichteinbringung während Amtszeiten (/showthread.php?tid=4423) |
Antrag auf Verdienstentgang - Abweisung wegen Nichteinbringung während Amtszeiten - Andrea 2 - 09.03.2022 Lieber Herr Kurzböck, haben einen Antrag auf Verdienstentgang für einen Mitarbeiter wie folgt gestellt: Absonderungsbescheid BH Südoststeiermark 12.11.2020 Aufhebung Absonderungsbescheid 23.11.2020 Einbringung Antrag auf Verdienstentgang durch uns am 23.2.2021 per Mail um 17:31 Ablehnung mit Bescheid vom 4.3.2022 weil Antrag von uns nicht am letzten Tag den 23.2.2021 während der Amtsstunden von 8-15.00 sondern erst um 17:31 eingebracht wurde. Was sagen sie dazu? ein Wahnsinn ist es auch dass die Bh fast ein Jahr braucht um zu entscheiden. Danke RE: Antrag auf Verdienstentgang - Abweisung wegen Nichteinbringung während Amtszeiten - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2022 Das ist eher ein Verzweiflungsakt der Behörde. Das würde ich beeinspruchen. RE: Antrag auf Verdienstentgang - Abweisung wegen Nichteinbringung während Amtszeiten - Andrea 2 - 10.03.2022 Danke für die Info. mfg Antrag auf Verdienstentgang - Abweisung wegen Nichteinbringung während Amtszeiten - Andrea 2 - 11.03.2022 Hallo Herr Kurzböck, leider wurden wir eines Besseren belehrt: Bei der dreimonatigen Frist des § 49 Abs. 1 EpidemieG, der im Prinzip in Abweichung zu § 33 EpidemieG lediglich eine längere Antragsfrist normiert, handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, da im Hinblick auf den Wortlaut des § 33 EpidemieG, dieser von einem Erlöschen eines Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Antragstellung spricht (vgl. insbesondere dass es sich bei der Frist des § 33 EpidemieG um eine materiellrechtliche handelt VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Die maßgebliche Folge, dass es sich vorliegend um eine materiellrechtliche Frist handelt, liegt darin begründet, dass der verfahrenseinleitende Antrag spätestens am letzten Tag der Frist bei der (zuständigen) Behörde (zu den Amtsstunden) einlagen muss (vgl. hierfür in Bezug auf § 49 EpidemieG Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-HB1.04 Kap 1 FN 96 [Stand 29.1.2021, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). somit wird eine Revision ziemlich aussichtlos sein lg RE: Antrag auf Verdienstentgang - Abweisung wegen Nichteinbringung während Amtszeiten - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.03.2022 Alles klar. Das dürfte dann tatsächlich so sein. Dazu habe ich hier noch einen interessanten Artikel gefunden: Amtszeiten bei elektronischen Eingaben!? VwGH Ra 2014/01/0198-8 | KERRES | PARTNERS - Eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien Österreichs. RE: Antrag auf Verdienstentgang - Abweisung wegen Nichteinbringung während Amtszeiten - Andrea 2 - 11.03.2022 danke für den interessanten Artikel dazu - die Diskrepanz zwischen postalischen und elektonischen Zugang kann man wirklich nicht nachvollziehen. Schönes Wochenende |