Einträge in den Jahreslohnzettel 2022 (neu gestaltet) aus Anlass der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Einträge in den Jahreslohnzettel 2022 (neu gestaltet) aus Anlass der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung (/showthread.php?tid=4428) |
Einträge in den Jahreslohnzettel 2022 (neu gestaltet) aus Anlass der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.03.2022 Einträge in den Jahreslohnzettel 2022 (neu gestaltet) aus Anlass der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung Angabe: Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung brutto € 1.000,00 SV-Dienstnehmeranteil darauf: 181,20 Wie erfolgen in Bezug auf diese Leistung die Einträge in den Jahreslohnzettel L 16 für das Jahr 2022? Lösung: Wenn ich mir den Aufbau des Printlohnzettels (L 16) für das Jahr 2022 ansehe, so komme ich zu folgendem Schluss: Kennzahl 210 € 1.000,00 ==> korrekt Vorkolonne zu Kennzahl 230, erste Zeile: hier wäre der Betrag von € 181,20 in der Gesamtsumme enthalten (wenngleich die Bezeichnung in der Beschreibung, welche "für lohnsteuerpflichtige Einkünfte" lautet, ev. ein wenig "irritiert"). Vorkolonne zu Kennzahl 230, dritte Zeile = Kennzahl 226: hier wäre der Betrag von € 181,20 einzutragen, wodurch er auch NICHT in der Kennzahl 230 als Abzug landet, also "neutralisiert" wird (dieses Feld wurde auch neu benannt bzw. ergänzt um die Bezeichnung "sowie § 3 Abs. 1 Z 35, soweit steuerfrei". Vorkolonne zu Kennzahl 243: hier gibt es ein eigenes neues Feld, welches "Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988" lautet: hier steht dann der Betrag von € 1.000,00, sodass dann über die Kennzahl 243 dieser Betrag (also die € 1.000,00) mitausgeschieden wird (und somit auch nicht als Abzug in der Tariflohnsteuerbemessungsgrundlage aufscheint). Hier könnte man anregen, dass man unter Umständen noch die Wortfolge "vor Abzug der SV-Beiträge" ergänzen sollte. Anmerken möchte ich zur Sicherheit, dass der SV-Dienstnehmeranteil theoretisch genausogut 17,12 % ausmachen könnte (dann eigentlich 14,12 % aufgrund des Umstandes, dass "niedriges Einkommen" vorliegt, wenn nicht parallel dazu eine weitere Sonderzahlung gewährt wird, wodurch dann in Summe die Grenzwerte wieder überschritten würden), wenn es sich um eine wiederkehrende Zahlung handelt, die in der SV als Sonderzahlung zu werten wäre. Ihr Ansatz ist aber überhaupt nicht falsch, da es sich ja genausogut um eine einmalige Leistung handeln könnte, die dann als "SV laufend" (also als allgemeine Beitragsgrundlage) zu werten wäre und dann ev. gemeinsam mit den übrigen laufenden sv-pflichtigen Bezügen des betreffenden Kalendermonats die Grenzen des niedrigen Einkommens überschreitet. Ich ergänze das nur zur Sicherheit, weil ich davon ausgehe, dass dieser Post dann doch häufiger gelesen wird. Zum Lohnzettelmuster für das Jahr 2022 gelangen Sie hier: https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/2022/L16.pdf |