Krankenversicherung - Werbungskosten - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Steuern (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Thema: Krankenversicherung - Werbungskosten (/showthread.php?tid=4437) |
Krankenversicherung - Werbungskosten - Silvia - 15.03.2022 Eine Zahnärztin war immer bei der SVS Pensionsversichert und hatte eine private Krankenversicherung. Die Krankenversicherung war, solange sie selbstständig war, Betriebsausgabe. Nun ist diese Zahnärztin in Pension und erhält von der SVS ihre Pension. Die Krankenversicherung zahlt sie jedoch noch weiter an die Private Versicherungsanstalt, es ist nach wie vor ihre einzige Krankenversicherung. Kann sie diese KV nun als Werbungskosten bei der ANVA geltend machen? RE: Krankenversicherung - Werbungskosten - PELA - 20.03.2022 Nein, Sie könnte sie als Sonderausgabe in der AV geltend machen, diesen Posten gibt es aber nicht mehr mit 2021. Werbungskosten an sich verbinde ich mit einer aktiven Tätigkeit; WK sind alles was es braucht um die betrieblichen Einnahmen, bzw. die betriebliche Tätigkeit( auch nicht Selbständige Tätigkeit) aufrecht zu erhalten; Hoffe ich konnt helfen, LG. RE: Krankenversicherung - Werbungskosten - ThG - 22.03.2022 Darum lassen sich manche Selbstständige in der aktiven Zeit in der SVS höherversichern (Betriebsausgaben), dadurch erhalten sie später eine höhere Pension, um damit dann die Krankenversicherungszahlung während der Pension zu finanzieren. RE: Krankenversicherung - Werbungskosten - Jutta - 25.03.2022 Bitte sehen Sie sich die LStR RZ 243 an. Da, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt die Beträge sehr wohl in der KZ 274 als Werbungskosten zu erfassen sind. Dies gilt aber nur, wenn es tatsächlich die einzig vorhandene KV ist. Lg RE: Krankenversicherung - Werbungskosten - Silvia - 25.03.2022 Vielen Dank Jutta für die Info. Habe nun aus der RZ 243 raus gelesen, dass diese Zahlungen bis zur Höhe der (gesetzlichen) Pflichtversicherung als Werbungskosten geltend gemacht werden können, darüber hinaus gehende Zahlungen sind Topfsonderausgaben (aber nun ja leider nicht mehr steuerwirksam). |