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Änderungen des Epidemiegesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart - Druckversion

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Änderungen des Epidemiegesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.03.2022

Jene Änderungen des Epidemiegesetzes, die ich kürzlich hier als lohnverrechnungsrelevant bekanntgegeben habe, wurde nun im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl. I Nr. 21/2022, ausgegeben am 17.03.2022).

Zur Erinnerung:

Epidemiegesetz

§ 49 Abs. 4 Epidemiegesetz:
Wurde ein Antrag auf Rückerstattung jenes Entgelts, welches während der Quarantäne dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin fortbezahlt wurde (Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz), zwar innerhalb der dreimonatigen Frist, jedoch bei einer unzuständigen Behörde eingebracht und wurde dieser Antrag aus Gründen, die in der Behördensphäre gelegen sind, nach Ablauf der Frist der zuständigen Behörde weitergeleitet, so gilt der Antrag dennoch als zeitgerecht eingebracht.
Er musste allerdings allerspätestens mit 17.03.2022 eingebracht worden sein.

§ 49 Abs. 6 Epidemiegesetz
Es können nun auch die anteiligen Sonderzahlungen nachträglich von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Rückerstattung angefordert werden.
Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
betrifft nur Quarantänemaßnahmen, die bis 30.09.2021 aufgehoben wurden,
Rückerstattungsantrag betreffend die anteiligen Sonderzahlungen muss bis spätestens 30.09.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht worden sein.
Eine bereits eingetretene Rechtskraft einer Rückerstattung ohne anteilige Sonderzahlungen ist nicht hinderlich.

Zum Bundesgesetzblatt und zu den Materialien geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/21/20220317