§139 BAO Berichtigungspflicht - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Steuern (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Thema: §139 BAO Berichtigungspflicht (/showthread.php?tid=4453) |
§139 BAO Berichtigungspflicht - PELA - 20.03.2022 Hallo! Obiger § regelt die Pflicht zur Berichtigung für Abgabenpflichtige wenn in der Steuererklärung nachtträglich ein Fehler bemerkt wird, welcher zu Abgabenkürzungen führt; kann man diesen § auch für den anderen Fall einsetzen, also wenn man nachträglich ( nach Bescheid Beschwerdefrist) merkt man hat Zahlen gemeldet welche zu erhöhter Abgabenpflicht führt; also negativ für den Steuerpflichtigen? DAnke vorab! RE: §139 BAO Berichtigungspflicht - ThG - 22.03.2022 Berichtigungen: (Verjährung 5 Jahre) § 293 BAO bei Schreib- und Rechenfehler § 293a BAO bei unrichtiger Angabe der Einkunftsart § 293b BAO bei offensichtlichen Unrichtigkeiten § 295a BAO bei rückwirkenden Ereignissen Aufhebung: (Verjährung 1 Jahr nach Zustellung) gem. § 299 BAO bei falschen Spruch Wiederaufnahme des Verfahrens: (Verjährung 5 Jahre) gem. § 303 BAO wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind |