Verlängerung von lohnverrechnungsrelevanten Corona-Maßnahmen in den Bundesgesetzblättern verlautbart - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Verlängerung von lohnverrechnungsrelevanten Corona-Maßnahmen in den Bundesgesetzblättern verlautbart (/showthread.php?tid=4455) |
Verlängerung von lohnverrechnungsrelevanten Corona-Maßnahmen in den Bundesgesetzblättern verlautbart - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.03.2022 1. Verlängerung der Sonderbetreuungszeit: Der Zeitraum der Phase 6 der Sonderbetreuungszeit wird mit Wirkung ab 1. April 2022 bis zum Ablauf des 8. Juli 2022 verlängert. Es gibt keine neuen Kontingente, sondern lediglich die Verlängerung des "Phase 6-Zeitraumes". Dieser Verlängerung liegt Verordnung des BMA zu Grunde. Zum Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 115, ausgegeben am 18.03.2022) geht es hier: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/115/20220318 2. Verlängerung der Covid-19-Sonderfreistellung für bestimmte werdende Mütter nach § 3a Mutterschutzgesetz: Die "Covid-19-Sonderfreistellung" für werdende Mütter mit bestimmten körpernahen Tätigkeiten (§ 3a Mutterschutzgesetz) wird nun bis 30. Juni 2022 verlängert. Ob ein vollständiger Impfschutz gegen Covid-19 vorliegt oder nicht, spielt nun keine Rolle (mehr). Als Begründung liest man im Ausschussbericht, dass die zweite Impfung einen Impfschutz für nur vier Monate sicherstellen kann und eine dritte Impfung erst ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel empfohlen wird und kaum angenommen wird. Daher ist die Ausnahme von "Schwangeren mit vollständigem Impfschutz" nicht sinnvoll. Zum Ausschussbericht geht es hier: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_01337/fname_1414710.pdf Diese Regelung ist seit 19.03.2022 in Kraft. Das Bundesgesetzblatt dazu findet man hier (BGBl. I Nr. 19, ausgegeben am 17.03.2022): https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/19/20220317 3. Verlängerung der Covid-19-Risikofrestellung nach § 735 ASVG: Mit Wirkung ab 1. April 2022 treten bei der "Covid-19-Risikofreistellung" zwei Änderungen in Kraft. Zum einen wurde die Ausnahme nach § 735 Abs. 2 ASVG (wenn man aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden konnte) nun konkretisiert. Hierzu bedarf es der Vorlage einer Bestätigung nach § 3 Abs. 3 Covid-19-IG samt relevanter Befunde, wenn man eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b Covid-19-IG vorliegt (lit. a = Personen, die die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß § 2 Z 3 geimpft werden können bzw. lit b = Personen, bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist) = § 735 Abs. 2 Z 2 ASVG. Zum anderen sind COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (= 1. April 2022) bestätigen zu lassen, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, da die Maßnahmen nach § 735 Abs. 3 Z 1 (Homeoffice) und 2 (Gestaltung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitsplatz auf bestmögliche Art und Weise, um eine Ansteckung mit größtmöglicher Sicherheit auszuschließen) nicht möglich sind. Die Bestätigung hat bei Personen nach § 735 Abs. 2 Z 2 ASVG durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt (§ 3 Abs. 3 COVID-19-IG) zu erfolgen, bei Personen nach Abs. 2 Z 1 (= Personen, bei denen trotz dreifacher Impfung ein schwerer Krankheitsverlauf durch Covid-19 anzunehmen ist) kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung nach § 735 Abs. 3 ASVG. Zum Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 32/2022, ausgegeben am 18.03.2022) geht es hier: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/32/20220318 4. Lohnabgabenbegünstigte Aufwandsentschädigungsregelungen für Impf- und Teststraßen nach dem Covid-19-Zweckzuschussgesetz laufen mit 31.3.2022 aus Zwar wurden bestimmte Begünstigungen im Covid-19-Zuschussgesetz nun verlängert, nicht dabei sind aber die Aufwandsentschädigungen nach § 1a Z 5 sowie § 1b Abs. 4 dieses Gesetzes (also die Abgabenfreiheit für die Aufwandsentschädigungen in bestimmter Höhe, die an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen getätigt wurden). Zu diesem Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 24, ausgegeben am 18.03.2022) geht es hier: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/24/20220318 |