Änderung Werkvertrag auf Freier Dienstvertrag - Gewerbe abmelden? - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: Änderung Werkvertrag auf Freier Dienstvertrag - Gewerbe abmelden? (/showthread.php?tid=4587) |
Änderung Werkvertrag auf Freier Dienstvertrag - Gewerbe abmelden? - Ingrid Ne - 28.04.2022 Lieber Herr Kurzböck, in unserem Verein werden Werkverträge (GSVG versichert) in freie Dienstverträge (ASVG versichert) umgewandelt. Es geht um Dolmetscher:innen (freies Gewerbe). Eine Dolmetscherin hat ein freies Gewerbe angemeldet, sie arbeitet als freie Dienstnehmerin nur mehr in unserem Verein. Muss sie nun das Gewerbe abmelden? Damit sie nicht mehr bei der SVS versichert ist? Auf der Webseite der SVS steht: "Sie sind nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sozialversichert, wenn Sie für die Ausübung Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit einen Gewerbeschein brauchen. Ob das ein einfaches oder ein reglementiertes Gewerbe ist, spielt für die Sozialversicherung keine Rolle." Vielen Dank im Voraus, Ingrid Neissl RE: Änderung Werkvertrag auf Freier Dienstvertrag - Gewerbe abmelden? - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.04.2022 Für den Fall, dass für die Tätigkeit als Dolmetch die Ausübung eines Gewerbes erforderlich ist und Ihre Mitarbeiterin diese Tätigkeit weiterhin für sie im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausübt, dann übt sie die Tätigkeit weiterhin "selbständig" aus. Konkret bedeutet dies, dass eine Gewerbeabmeldung zwar das Ende der Versicherung bei der SVS zur Folge hätte, sie aber dann (möglicherweise) eine Gewerberechtsverletzung begeht, weil sie nämlich für das Dolmetchen möglicherweise das Gewerbe benötigt. Nur dann, wenn sie ein echtes Dienstverhältnis hat, dann wird sie das Gewerbe - wenn sie die Tätigkeit sonst nicht mehr selbständig ausübt - nicht mehr benötigen und damit auch nicht mehr (also Folge aus der Gewerbeabmeldung) die SVS-Versicherung. RE: Änderung Werkvertrag auf Freier Dienstvertrag - Gewerbe abmelden? - ThG - 01.05.2022 Wie Herr Kurzböck schon sagt: Eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG tritt nicht ein, wenn der Betreffende aufgrund derselben Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1-3 GSVG versichert ist..... RE: Änderung Werkvertrag auf Freier Dienstvertrag - Gewerbe abmelden? - Ingrid Ne - 30.05.2022 Vielen Dank! Das heißt, freie Dienstnehmer:innen können auch GSVG-versichert sein? Also wenn nun die bestehenden Werkverträge der Dolmetscher:innen auf freie Dienstverträge umgewandelt werden, bleiben die GSVG-versicherten weiterhin GSVG versichert. Das heißt die Anmeldung bei der ÖGK unterbleibt, nur die Werkvertragsmeldung (E18) wird bis Ende Februar des Folgejahres übermittelt. Und können dann neu eintretende Dolmetscher:innen ASVG-versichert werden (sollten sie noch nicht GSVG-versichert sein)? Monatliche Abrechnung an die ÖGK, Werkvertragsmeldung (E18) bis Ende Februar des Folgejahres. Bin ich für Buchempfehlungen oder spezielle Weiterbildungen in diesem Bereich sehr dankbar Mit lieben Grüßen, Ingrid Neissl RE: Änderung Werkvertrag auf Freier Dienstvertrag - Gewerbe abmelden? - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.05.2022 ...oder ev. auch sich zu diesem Thema ein wenig sachverhaltsbezogen beraten lassen. Das Thema ist einigermaßen komplex und sollte daher ev. sachkundig begleitet werden, um dann für den konkreten Einzelfall die ideale Lösung zu erarbeiten. Fakt ist aber: wenn keine GSVG-Versicherung mehr besteht (weil zB das Gewerbe ruhend gemeldet wird), dann kommt automatisch ab diesem Zeitpunkt die ASVG-Versicherung ins Spiel und zusätzlich die DB, DZ und KommSt-Pflicht. Man sollte sich aber die gewerberechtliche Komponente im Detail ansehen, ob man die auch tatsächlich ein "Wahlrecht" auch aus gewerberechtlicher Sicht hat. Sonst wechselt man ins ASVG und hat einen Gewerberechtsverstoß. Erfolgt aber ein Wechsel ins ASVG, dann sind insoweit auch mBGM monatlich zu übermitteln (mit etwas angepassten Regelungen zB wenn Honorare etwas später abgerechnet werden) und es ist eine E109a-Meldung durchzuführen. Mein Buch "Dienstverträge - freie Dienstverträge - Werkverträge - Teilzeit - Aushilfen" ist ab Mitte der nächsten Woche aktualisiert erhältlich. Informationen dazu gibt es unter http://www.wikutraining.at Es gibt dabei auch ein über 100 Seiten umfassendes "Vertragsqualifizierungs-ABC" (alphabetisch nach Tätigkeiten) gereiht. |