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Erfolgreiche Krebsbehandlungen durch Bioenergetiker*innen – keine steuerliche außergewöhnliche Belastung - Druckversion

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Erfolgreiche Krebsbehandlungen durch Bioenergetiker*innen – keine steuerliche außergewöhnliche Belastung - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.05.2022

VwGH Ro 2020/13/0008 vom 22. März 2022
§ 34 EStG 1988


So entschied der VwGH:

A) Wann liegt aus gesetzlicher Sicht eine „außergewöhnliche Belastung“ vor?


1.  Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

2. Eine Belastung muss, um als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt zu werden, gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG 1988 außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

3. Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.


B) Wann liegen bei medizinischen Maßnahmen außergewöhnliche Belastungen vor?

4. Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung.

5. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist (vgl. VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254 = WPA 6/2016, Artikel Nr. 134 und 135/2016).

6. Zudem stellt nicht jede Aufwendung, die vornehmlich der Steigerung des Wohlbefindens des Steuerpflichtigen dient, eine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064 = WPA 10/2016, Artikel Nr. 252/2016).

7. Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme wird zB durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0039 = WPA 2/2019, Artikel Nr. 30/2019; 28.10.2004, 2001/15/0164).


C) Verschreibungen von Bioenergetikern: keine außergewöhnliche Belastung:

8. Im vorliegenden Fall verfügt der Bioenergetiker über folgende Berechtigungen: Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen beziehungsweise energetischen Ausgewogenheit, mittels der Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen und Musik, unter Anwendung kinesiologischer Methoden und mittels Interpretation der Aura unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit. Die Ausstellung medizinischer Verordnungen fällt nicht unter diese Berechtigung (vgl. zu Empfehlungen und Therapieplänen eines Physiotherapeuten VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136).

9. Zudem ist ein Bioenergetiker nicht in der Lage, die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme zu beurteilen, wenn ihm die entsprechende Ausbildung dafür fehlt.

10. Daher sind die „Verordnung“ und der Therapieplan jedenfalls nicht geeignet, die Notwendigkeit der Maßnahmen bzw. die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu bestätigen.


Die WIKU-LV-Praxisanalyse:

Schenkt man der Sachverhaltsschilderung im VwGH-Erkenntnis Glauben, so haben diese Maßnahmen einem Krebspatienten geholfen. Aber es kann nicht sein, was nicht sein darf, daher waren die Aufwendungen NICHT als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.