Bewegte Lieferung bei Reihengeschäft - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Steuern (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Thema: Bewegte Lieferung bei Reihengeschäft (/showthread.php?tid=4618) |
Bewegte Lieferung bei Reihengeschäft - Angela.L - 06.05.2022 Hallo, in meiner Recherche zum Thema Reihengeschäft wird immer nur der Begriff bewegte Lieferung verwendet: Jetzt heißt es hier immer: Derjenige der die Lieferung veranlasst oder beauftrag hat die bewegte Lieferung. Was ist hier genau mit „Lieferung veranlasst oder beauftragt“ gemeint?
Lg und danke für eure Hilfe RE: Bewegte Lieferung bei Reihengeschäft - GerhardKollmann - 26.05.2022 So einfach ist es leider nicht. Es ist schwer möglich, im Forum dazu ausführlich genug Stellung zu nehmen. Das Thema finden Sie in meinem Buch "Umsatzsteuer leicht verständlich", Fachbuchverlag Grunder, genau erklärt von Seite 236 bis 247. Weiterer Praxis-Tipp: USt-Software "Reihengeschäfte und Dreiecksgeschäfte", www.kolltax.at mit konketer Länderauswahl (bis zu 5 Beteiligten) und intuitiv ausgearbeiter Auswahlmöglichkeit der entspr. Optionen. Kurzfassung: Nur wenn der erste in der Reihe den Transport organisiert bzw. die Gefahr trägt (vgl. Rz 474h UStR), hat er die bewegte Lieferung. Beim Transport durch den letzten hat der vorletzte die bewegte Lieferung. Beim Transport durch einen Zwischenerwerber kommt es daruf an, welche UID er beim Einkauf verwendet. Nur bei UID des Abgangsstaates hat er selbst die bewegte Lieferung. RE: Bewegte Lieferung bei Reihengeschäft - Christoph G. - 17.09.2022 Die Incoterms haben nur für den Vertrieb, insbesondere für statische Vertriebsketten und Vertriebspartner Bedeutung. Steuerrechtlich gilt 3(7) & 3(8) UStG, um die bewegte Lieferung zu lokalisieren. Ob nun frei Haus oder Selbstabholung ändert natürlich den Sachverhalt darüber wer die bewegte Lieferung hat, aber nicht wegen den Terms sondern wegen dem UStG. Bei ab Werk und Frei Haus ist der Ort der Lieferung in beiden Fällen der Abgangsort und die Verschaffung der Verfügungsmacht ändert sich auch nicht. Nur die Kosten des Transports. Wenn die Kosten (DPD) weiterverrechnet werden ist die Lieferung steuerrechtlich bereits abgeschlossen. Da kann sich nichts ändern. Mit "wer die Beförderung oder Versendung übernimmt" gilt jener Unternehmer der die Rechnung vom Spediteur ausgestellt bekommt bzw wer tatsächlich die Ware befördert. |