Bauleistung in Ö an Auftraggeber in I - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Steuern (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Thema: Bauleistung in Ö an Auftraggeber in I (/showthread.php?tid=4625) |
Bauleistung in Ö an Auftraggeber in I - Eva Maria - 09.05.2022 Auftraggeber Italien gibt einen Reparaturauftrag an Ö1 um bei Ö2 zu reparieren. Rechnung nach Italien. Bei der Reparatur handelt es sich um eine Bauleistung. Wenn ich den ganzen Wahnsinn namens UStG richtig verstanden habe gehe ich folgendermaßen vor: 1) Rechnung ohne USt mit Verweis auf RC und den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger = Auftraggeber Italien. 2) die Rechnung ist eine Bauleistung also wird diese in der UVA unter Kennzahl 21 von den Erlösen ausgeschieden 3) und in die ZM aufgenommen Wenn man nicht oft damit zu tun hat, ist es nicht ganz einfach. Danke für eure Hilfe RE: Bauleistung in Ö an Auftraggeber in I - ThG - 10.05.2022 Es gibt auch die Grundstücksleistung gemäß § 3a Abs. 9 UStG - gilt als dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. (Grundstück in Österreich, Leistungsempfänger im EU-Ausland)....würde das zutreffen ? LG RE: Bauleistung in Ö an Auftraggeber in I - GerhardKollmann - 26.05.2022 Sorry, würde gerne, aber mit dem vagen Sachverhalt kann man das nicht lösen. Welche Reparatur? Wo findet diese statt? Werklieferung oder Werkleistung? Fakturenkette; ist der Empfänger Bauleister? Ist Ö1 Subunternehmer? Nur wenn Grundstücksleistung in Ö, Kz 021 möglich; warum aber ZM?? Zur Kz 021, wenn Grundstücksleistung in Italien: Solche Umsätze gehören NICHT in die Kz 021, da sie in Österreich gar nicht steuerbar sind. Was nicht in die Kz 000 gehört (da nicht in Ö steuerbar), kann logischerweise auch nicht in der Kz 021 abgezogen werden. Und schon gar nicht in die ZM. In die ZM gehören ig. Lieferungen (also wenn ein fertiger Gegenstand von Ö nach IT geliefert wird) oder sonstige Leistungen an Unternehmer aus anderen EU-Staaten, die unter die Generalklausel B2B fallen, nicht aber Grundstücksleistungen. |