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Änderung einer fristlosen Entlassung - Druckversion

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Änderung einer fristlosen Entlassung - Irene S. - 09.05.2022

Folgender Sachverhalt: Ein DN wurde am 22.12.2021 fristlos entlassen. Der DN hat die Sache einem Rechtsanwalt übergeben und da Klient sich weigerte zu zaheln, erhielt er im Februar 2022 einen bedingten Zahlungsbefehl vom Arbeitsgericht. Nun wurde über die Rechtanwälte laut mir übermittelten Schriftverkehr folgende Einigung erzielt:
einvernehmliche Auflösung per 31.01.2022 mit Auszahlung Rest Dezember 2021, Gehalt 01/22, anteilige SZ Jänner 2022 sowie Ersatzleistung für offenen Urlaub (damit wäre die Sache außergerichtlich geregelt).
Wie ist hier nun die richtige Vorgangsweise? Abrechnung wie gefordert, sonst geht es zu Gericht? Oder als Vergleichszahlung (angeblich möchte das der RA des DN nicht)? Bitte um eure Meinung dazu - vielen Dank!!!


RE: Änderung einer fristlosen Entlassung - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.05.2022

Ich denke, dass man sich die Sache in alle Ruhe und vor allem in allen Details wird ansehen müssen.

Zum einen muss man sich nämlich den konkreten Schriftverkehr ansehen, welchem dann die konkret erhobenen Forderungen zu entnehmen sind und zum anderen den Schriftverkehr betreffend die konkret "erzielte Einigung".

So kann es sein, dass nun der Arbeitgeber exakt DAS nachbezahlt, was auch ursprünglich gefordert war: dann sprechen wir von einer Nachzahlung.

Ich vermute aber eher, dass es sich hier doch um eine Einigung handelt, im Zuge welcher beide Seiten "nachgegeben" haben (aber das kann man eben nur anhand der Sichtung des konkreten Schriftverkehrs beurteilen). Wenn dies der Fall sein sollte, dann hat man abgabenrechtlich einen Vergleich, ob man das nun möchte oder eben nicht.

Wie dann in weiterer Folge die abgabenrechtliche Behandlung erfolgt, hängt auch wieder von einigen Details ab, die man erörtern müsste.

Ich vermute daher (allerdings "unverbindlich"), dass wir hier von einem Vergleich ausgehen müssen, der sv-rechtlich (und - falls Zugehörigkeit zur Abfertigung NEU vorliegt - BV-rechtlich) den Weg der Aufrollung geht. Die BV-Beiträge müssen hier an die ÖGK geleistet werden (bei gerichtlichen Vergleichen kann nämlich auch der Passus enthalten sein, dass man die BV-Beiträge als Direktabfertigung direkt dem Arbeitnehmer zukommen lässt).

Die Besteuerung wäre dann wie folgt: falls Zugehörigkeit zur Abfertigung NEU (was ich nur "vermuten" kann), dann hätten wir bis € 7.500,00 den Steuersatz von 6 %, darüber hinaus jedoch 1/5 frei und 4/5 Tarif. Falls Zugehörigkeit zur Abfertigung ALT (was ich nicht annehme, denn sonst hätten wir auch eine Abfertigungsforderung hier), dann ist ein 1/5 vom gesamten Betrag steuerfrei, 4/5 sind nach Tarif zu besteuern. Der steuerfreie Teil (das 1/5) ist betraglich nach oben limitiert (nämlich mit 9/5 der Höchstbeitragsgrundlage; kann sein, dass wir da eh weit davon entfernt sind).

Falls "im Ergebnis" der Arbeitnehmer genau das erhält, was gefordert war und somit nur die Einigung erzielt wird, dass man sich einen "Prozess" erspart, dann haben wir eine Nachzahlung. SV und BV sind wie beim Vergleich (also Aufrollung). In der Lohnsteuer ist - und auch darauf haben wir keinen Einfluss - hier grundsätzlich 1/5 steuerfrei und sind 4/5 steuerpflichtig (hier ist allerdings die Deckelung des steuerfreien Fünftels mit 9/5 der HB nicht anzuwenden).

Steuerlich haben wir - sowohl beim Vergleich als auch bei der Nachzahlung - das Zuflussprinzip (also SV und BV: Aufrollung; Lohnsteuer, DB, DZ und KommSt: Zuflussmonat). Bei den sonstigen Bezügen (anteilige UZ und WR) ist die begünstigte Besteuerung nicht (mehr) möglich, sondern die teilen das genannte steuerliche Schicksal der übrigen Bezüge.

Wie gesagt: eine unverbindliche Einschätzung von außen.