Kurzarbeit - Brutto vor Kurzarbeit bei schwankenden Entgelten - mögliche Diskrepanz zwischen LV und Beihilfenbasis - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Kurzarbeit - Brutto vor Kurzarbeit bei schwankenden Entgelten - mögliche Diskrepanz zwischen LV und Beihilfenbasis (/showthread.php?tid=4637) |
Kurzarbeit - Brutto vor Kurzarbeit bei schwankenden Entgelten - mögliche Diskrepanz zwischen LV und Beihilfenbasis - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.05.2022 Kurzarbeit - Brutto vor Kurzarbeit bei schwankenden Entgelten - mögliche Diskrepanz zwischen LV und Beihilfenbasis Es gab zuletzt Hinweise, wonach der von mir miterstellte „Leitfaden zur Personalverrechnung des BMA“ betreffend die Ermittlung des „Brutto vor Kurzarbeit“ im Falle schwankender monatlicher Leistungen „angepasst“ werden müsste. Als problematisch erwies sich die Mischung aus schwankenden monatlichen Entgelten (zB wegen Zulagen und Zuschlägen) und einer KV-Erhöhung, die auch in diesen Zeitraum fiel, sodass möglicherweise der Lohn oder das Gehalt für ein oder zwei Monate auf Basis des ursprünglichen Wertes ermittelt wurde und für die restlichen der insgesamt drei Monate auf Basis des erhöhten Wertes. Mein Vorschlag im Leitfaden, der mit allen Beteiligten abgestimmt wurde, lautete, dass man aus den schwankenden Entgelten einen Durchschnitt bildet und aber das letztgültige Gehalt bzw. den letztgültigen Lohn heranzieht. Eine einvernehmliche Analyse hat nun ergeben, dass der Leitfaden in diesem Punkt korrekt ist, weil er dem Text der Sozialpartnervereinbarung entspricht, die Prüfsoftware des AMS allerdings nur aus allen Werten einen Drei-Monate-Schnitt ermitteln kann und man daher dem Betrieb „freistellt“, entweder den kompletten Drei-Monate-Schnitt für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe (als „Brutto vor Kurzarbeit“) heranzuziehen oder die Werte des letzten Kalendermonats. Das ist aus meiner persönlichen Sicht deshalb bemerkenswert, weil der Text der AMS-Bundesrichtlinie inhaltlich dem Text der Sozialpartnervereinbarung entspricht. Auch der Text der Bundesrichtlinie stellt auf die „Entgeltsbestandteile“ (die variabel sind) ab und bezieht „diese“ in die Berechnung des Durchschnitts. Allerdings dürfte der Überprüfbarkeit durch das AMS hier eine Grenze gesetzt sein. Details zur Textierung finden Sie in der Ausgabe Nr. 10-2022 der WIKU-Personal aktuell. |