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Neue Kurzarbeitsrichtlinie mit Gültigkeit ab 1.7.2022 beschlossen – Vorlage für Sozialpartnervereinbarung „offen“ - neue Baustellen in der Personalverrechnung - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.05.2022 Neue Kurzarbeitsrichtlinie mit Gültigkeit ab 1.7.2022 beschlossen – Vorlage für Sozialpartnervereinbarung „offen“ - neue Baustellen in der Personalverrechnung
Anmerkung zur Personalverrechnung in der Kurzarbeit mit Wirkung ab 1.7.2022: Damit könnte sich für die Personalverrechnung mit Wirkung ab dem 1.7.2022 die unangenehme Situation ergeben, dass man „irgendwie“ eine „90 % Nettoersatzrate“ wird hinbasteln müssen, was dann eventuell bei jenen „kein Problem“ darstellt, die sich aktuell schon in der „90 %-Nettoersatzrate“ befinden (wenn man in Bezug auf dieses „Netto“ auch auf dieselbe Berechnungsbasis abstellt) Die Gewerkschaft wird – dem Vernehmen nach – in den konkreten Antragsfällen ausschließlich und nur dann ihre notwendige Zustimmung erteilen, wenn man bereit ist, diese „90 %-Nettoersatzrate“ zu leisten, also häufig mehr, als nach der Bundesrichtlinie bzw. nach der bisherigen Vorlage zur Sozialpartnervereinbarung zu leisten war. Im Lohnprogramm wird man wohl die bestehenden Berechnungen (Mindestbruttoentgeltstabellen sowie die relevanten abgabenrechtlichen Beurteilungen) vorläufig beibehalten können, wird aber – um die 90 %-Nettoersatzrate erfüllen zu können – eine zusätzliche Lohnart einflechten müssen. Die relevante dafür notwendige zusätzliche Lohnart dafür wird man – aus heutiger Sicht – wohl jeweils manuell mit einem Bruttowert befüllen müssen, dessen Ermittlung jedenfalls zur Herausforderung wird, weil zur Stunde offen ist, von welchem „Nettobetrag“ man ausgehen wird (man könnte auch sagen: wir finden nun genau jene Situation – ev. etwas abgeschwächt – vor, die wir Mitte März 2020 als Herausforderung „annahmen“). Für diesen zusätzlichen Betrag ist keine SV-Pflicht gegeben, da ja während der Kurzarbeit die „fiktive SV-Beitragsgrundlage“ vorrangig Ansatz findet. Er wird jedenfalls in den Abgaben DB, DZ und KommSt pflichtig sein (zumindest dem Grunde nach; individuelle Befreiungen wie zB Altersbefreiungen oder wegen Vorliegens einer begünstigten Behinderung bleiben natürlich weiterhin anwendbar). Im Bereich der Betrieblichen Vorsorge wird ein Günstigkeitsvergleich durch diesen Zusatzbetrag „ausgelöst“ (der sich dadurch ergebende höhere Bruttobetrag ist dann relevant, wenn er höher ist als die „fiktive BV-Beitragsgrundlage“). Eine Unterstützung durch das Lohnprogramm wird es – speziell am Anfang – wohl eher nicht geben, zumal es keine neuen bzw. adaptierten Mindestbruttoentgeltstabellen geben wird. Nach einer „Leitfaden-Lösung“ sieht es im Augenblick eher nicht aus. Der Gegenvorschlag, der von uns kam und darauf hinausläuft, eine Bruttorate in die Sozialpartnervereinbarung aufzunehmen und darauf aufbauend die Mindestbruttoentgeltstabellen pauschal aufzuwerten und mit diesen Grundlagen dann den LV-Leitfaden mit Demobeispielen für die Praxis rechtssicher zu gestalten, lehnte die Arbeitnehmerseite leider ab. Von AMS-Seite wird die Frage, ob man die Zusatzrate erfüllt oder nicht, dem Vernehmen nach nicht überprüft werden (können), aber durch die Aufnahme in die Vereinbarung entsteht ein zivilrechtlicher Erfüllungsanspruch. Das bedeutet, dass man bei Nichterfüllung der Zusatzrate möglicherweise als Arbeitgeber*in vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin geklagt werden kann, die Kurzarbeitsbeihilfe steht deshalb jedoch nicht auf dem Spiel. Die Neuerungen in der Kurzarbeitsrichtlinie: Im Wesentlichen wird das aktuelle Modell bis 31.12.2022 verlängert, allerdings wird der Zugang zur Kurzarbeit in mehreren Punkten restriktiver geschaltet, um die Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe einzudämmen. Für den Fall neuerlicher behördlicher Eingriffe wurde Vorsorge getragen und dem Vorstand entsprechende Ermächtigungen erteilt. Die Eckpunkte im Detail: Förderbare Arbeitgeber (Punkt 6.2 der Richtlinie) Arbeitskräfteüberlasser können künftig nur dann in Kurzarbeit gehen, wenn sich auch der Beschäftigerbetrieb in Kurzarbeit befindet. Verständigung und Beratung (Punkt 6.4.2 der Richtlinie) Jedes Unternehmen, das beabsichtigt, in Kurzarbeit zu gehen, muss diese Absicht mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit der zuständigen RGS (= Regionalen Geschäftsstelle) des AMS anzeigen und ein Beratungsverfahren im AMS unter Zuziehung des Betriebsrates und der zuständigen Sozialpartner durchlaufen. Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben, ….) abgewendet werden kann. Hinweis:
Dauer der Kurzarbeitsbeihilfe (Punkt 6.5) Die Kurzarbeitsbeihilfe steht längstens bis 31.12.2022 zu. Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe (Punkt 6.6)
Weitere Rahmenbedingungen (Punkt 6.9) Die Unternehmen sind verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen/Lehrlinge individuell und nachweislich jeweils nach Vorlage der Teilabrechungen beim AMS über die abgerechneten Ausfallstunden zu informieren. Hinweis: Dieser Punkt geht auf eine Vorgabe des Rechnungshofs zurück. Ermächtigung des Vorstandes (Punkt 6.11) Im Fall normativer Eingriffe, wie etwa Betretungsverboten, wird der Vorstand ermächtigt, die bisher während der Lockdowns geltenden Erleichterungen wieder einzuführen. Befassung des Landesdirektoriums (Punkt 7.4) Das zuständige Landesdirektorium ist künftig vor jeder Genehmigung der Erstbegehrens zu hören. Zustimmung der Sozialpartner (Punkt 9.7) Die Zustimmung der überbetrieblichen Sozialpartner erfolgt immer explizit über das Webportal. Verfahrensschritte bei Kurzarbeit ab 1.7.2022:
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