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Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie Ausländerbeschäftigungsmeldung seit 1.5.2022 nur noch über das e-AMS-Konto möglich - Druckversion

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Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie Ausländerbeschäftigungsmeldung seit 1.5.2022 nur noch über das e-AMS-Konto möglich - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.05.2022

Seit dem 1.5.2022 können im Falle der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen die relevanten Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. die Meldungen über den Antritt bzw. das Ende einer Beschäftigung eines oder einer Drittstaatsangehörigen (zB. im Falle von RWR-Karten-Besitzer*innen) nur noch über das e-ams-Konto erstattet werden.

Wer als Dienstgeber*in noch kein e-AMS-Konto hat, sollte eines beantragen. Hier ist mit Wartezeiten zu rechnen (können im Einzelfall bis zu 4 Wochen dauern).

Weitere Infos dazu finden Sie hier:

https://news.wko.at/news/salzburg/Auslaenderbeschaeftigung-nur-ueber-eAms-Konto-moeglich.html