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Vorsteuer Vermietung - Druckversion

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Vorsteuer Vermietung - wito75 - 29.06.2022

Liebes Forum,

wenn ein Haus neu gebaut wurde (vor ca. 5 Jahren) und nun eine Ebene zu Wohnzwecken vermietet wird, ist es möglich sich im Zuge eine Vorsteuerberichtigung die Vorsteuern vom Bau zu holen?
Danke!


RE: Vorsteuer Vermietung - Hendrich Günter - 30.06.2022

Sehr geehrter Herr Kollege
Ich habe Ihre Anfrage bei einem Präsenzseminar des NÖBBC vom Referenten beantworten lassen:
"Nein, keine VST-Berichtigung, sondern ein Einbringungsvorgang"

Angaben ohne Gewähr


RE: Vorsteuer Vermietung - GerhardKollmann - 10.08.2022

Ganz schlechtes Karma ;-) und sehr häufig vorkommender Fall

Positive Vorsteuerberichtigung wäre ausnahmsweise möglich, wenn zuerst Liebhaberei und dann fremdübliche Vermietung;
nicht aber bei Eigennutzung oder Vermietung an unterhaltsberechtigte Kinder.

Eine von vornherein bestehende Vermietungsabsicht wird sich nach 5 Jahren kaum mehr nachweisen lassen, zumal der Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit nach BAO inneralb von 5 Monaten dem FA zu melden gewesen wäre.


RE: Vorsteuer Vermietung - wito75 - 11.08.2022

Sehr geehrter Herr Kollmann,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn man nun aber aufgrund von mehreren vermieteten Gebäuden umsatzsteuerpflichtig ist, dann muss man aber trotzdem auch von diesem Gebäude die USt bezahlen, obwohl kein VSt-Abzug? Sehe ich das so richtig?


RE: Vorsteuer Vermietung - GerhardKollmann - 16.08.2022

Ja, leider


RE: Vorsteuer Vermietung - Parisa - 29.08.2022

Hi Smile
ich habe eine frage ich hoffe es passt wenn ich es hier stelle
meine bekannte hat vor 6 Jahren ein Wohnung gekauft und seit 01.08.2022 gemietet, bei Einkommensteuer kann man den Index auch berechnen ? wenn ja wie?

danke euch


RE: Vorsteuer Vermietung - Bague - 30.08.2022

Hallo Parisa,
die Afa muss gem. RZ 6432 Est-RL von den fiktiven AK berechnet werden, wenn innerhalb der vergangenen 10 Jahre keine Einkünfte damit erzielt wurden. Gem. RZ 6441 Est-RL kann das nur mittels Liegenschaftsbewertung erfolgen, wobei die Kosten dafür sofort abzugsfähige Werbungskosten sind. Für den Grundanteil sind gem. § 16 (1) Z 8 lit. d EStG grundsätzlich 40% auszuscheiden, alternativ kann das Aufteilungsverhältnis entsprechend der GrundanteilV 2016 (20%-30%-40%) herangezogen werden (RZ 6447 ESt-RL).
Eine "Indexierung" des ursprünglichen Kaufpreises ist nie vorgesehen, ich könnte mir allerdings vorstellen, dass die Finanz nichts dagegen hat, wenn der ursprüngliche KP als Basis verwendet wird. Man würde sich dabei die Ausgaben für die Bewertung ersparen. Es gilt allerdings abzuwägen, wie sich die KP in der entsprechenden Lage in den 6 Jahren entwickelt haben.
LG


RE: Vorsteuer Vermietung - wito75 - 31.08.2022

Wenn die Wohnung nach 2012 gekauft wurde, dann handelt es sich aber um Neuvermögen. Das heißt keine fiktiven Anschaffungskosten sondern die tatsächlichen.