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Kommunalsteuerbefreiung eines sozialökonomischen Betriebes - Wilhelm Kurzböck - 08.08.2019 Kommunalsteuerbefreiung eines sozialökonomischen Betriebes zur Vermittlung von „Transitkräften“ VwGH Ra 2018/15/0030 vom 28. Mai 2019 § 8 Z 2 KommStG 1993 § 15 Abs. 1 KommStG 1993 So entschied der VwGH: 1. Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.
2. Diese Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen.
3. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in § 8 Z 2 KommStG dagegen nicht genannt.
4. Eine allgemeine Reihung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen unter den Begriff der Familienfürsorge erscheint nicht überzeugend, weil andernfalls nicht nur gezielte familienpolitische Maßnahmen, sondern jede wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahme mit positiven Reflexwirkungen auf Familien diesem Begriff zugeordnet werden könnte und er damit seine Abgrenzungsfunktion verlöre.
5. Ebensowenig können arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für "Langzeitarbeitslose mit sozialen und psychischen Defiziten" als "Krankenfürsorge und Gesundheitspflege" qualifiziert werden, weil (Langzeit)Arbeitslosigkeit - ungeachtet der bekannten negativen psychischen Begleitwirkungen - keine "Krankheit" darstellt. Ebensowenig stellt sie eine "Behinderung" dar.
6. Soweit sich allerdings arbeitsmarktpolitische Maßnahmen an "Jugendliche" richten, können sie Teil der Jugendfürsorge sein, wobei der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung und über den engen Begriff des Jugendlichen iSd
7. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Heranführung von Personen mit Behinderung an den Arbeitsmarkt, die der "Behindertenfürsorge" zugeordnet werden können.§ 1 Z 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 hinaus - im Bereich steuerlicher Begünstigungsbestimmungen auch Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der "Jugend" zuordnet. 8. Jedoch ist es angesichts der Besonderheit des § 8 Z 2 KommStG verfehlt, mildtätig bzw. gemeinnützig tätige Abgabepflichtige mit der Begründung von jedweder Befreiung auszuschließen, dass die von ihnen verfolgte Tätigkeit sich nicht ausschließlich an Jugendliche oder an Menschen mit Behinderung richtet.
9. Aus diesem Grund hätte es einer Feststellung bedurft, in welchem Ausmaß schwer vermittelbare Jugendliche oder Personen mit Behinderung seitens des „Sozialökonomischen Betriebes“ unterstützt wurden und insoweit eine begünstigungsfähige Tätigkeit vorliegen könnte.
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