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Errichtung von Rohbauten in Eigenregie für den eigenen betrieblichen Bedarf – keine BUAG-Zugehörigkeit - Druckversion

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Errichtung von Rohbauten in Eigenregie für den eigenen betrieblichen Bedarf – keine BUAG-Zugehörigkeit - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.08.2022

VwGH Ra 2020/08/0118 vom 22. März 2022
§ 3 Abs. 1 BUAG


Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:


1. Tätigkeiten, die lediglich zur Befriedigung des Eigenbedarfs des Handelnden, ins-besondere auch bloß zur Errichtung oder zur Änderung seiner Betriebsanlage gesetzt werden, sind - abgesehen von den in § 1 Abs. 3 BUAG genannten Arbeitgebern (öffentlich-rechtliche Körperschaften, bestimmte von diesen verwaltete Rechtsträger) - nicht ausreichend, um ein Unterliegen unter die Vorschriften des BUAG zu begründen.


2. Von einer Tätigkeit, die lediglich zur Befriedigung des Eigenbedarfs bzw. für den eigenen Betrieb gesetzt wird, ist dagegen eine wirtschaftliche Tätigkeit zu unter-scheiden, bei der - entsprechend dem Tätigkeitsbereich eines Bauträgers (§ 117 Abs. 4 GewO 1994) - ein Bauvorhaben abgewickelt wird, um aus der Veräußerung oder Vermietung des Objektes bzw. der Teile des Objektes einen Ertrag zu er-zielen.


3. Die Errichtung der Rohbauten, die von Mai 2018 bis September 2018 mit 12 Arbeitnehmern (die als Bauhilfsarbeiter beschäftigt waren) von einem Dienstgeber der Landwirtschaft durchgeführt wurde und dem von ihm betriebenen „I-Kompetenzzentrums“ diente , nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der betrieblichen Nutzung im Zuge des vom Revisionswerber und seiner Ehegattin seit Mai 2019 betriebenen „I Kompetenzzentrums“ (für Pferdehaltung und Pferdezucht).


4. Damit lag aber eine Tätigkeit für den Eigenbedarf - nämlich die Errichtung einer eigenen Betriebsanlage - vor, die nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz BUAG nicht zu einem Unter-liegen unter die Vorschriften des BUAG führt.


5. Darauf, ob die betriebliche Tätigkeit - insbesondere zum Zeitpunkt der Bautätigkeit - gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 GewO 1994 als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 GewO 1994 als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft von der Anwendung der GewO 1994 ausgenommen war bzw. ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.