Änderung der Ausländerbeschäftigungsgesetzverordnung Seit heute (30.08.2022) gelten zwei neue Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz, was bedeutet, dass man hier keine Beschäftigungsbewilligung oder sonst ein Dokument aus dem AuslBG - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Änderung der Ausländerbeschäftigungsgesetzverordnung Seit heute (30.08.2022) gelten zwei neue Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz, was bedeutet, dass man hier keine Beschäftigungsbewilligung oder sonst ein Dokument aus dem AuslBG (/showthread.php?tid=4881) |
Änderung der Ausländerbeschäftigungsgesetzverordnung Seit heute (30.08.2022) gelten zwei neue Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz, was bedeutet, dass man hier keine Beschäftigungsbewilligung oder sonst ein Dokument aus dem AuslBG - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.08.2022 Änderung der Ausländerbeschäftigungsgesetzverordnung Seit heute (30.08.2022) gelten zwei neue Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz, was bedeutet, dass man hier keine Beschäftigungsbewilligung oder sonst ein Dokument aus dem AuslBG-Bereich (zB. Rot-Weiß-Rot-Karte benötigt und zwar: § 1 Z 6 „6. Ausländerinnen und Ausländer, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen und in Österreich eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 erfolgreich absolviert haben und nach dem GuKG zur Berufsausübung berechtigt sind sowie § 1 Z 12 „12. Ehegatten, eingetragene Partner und Partnerinnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr der Angestellten Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung Zum Text der Verordnung geht es hier: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/325/20220829 |