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Ablesen von Wärmemessgeräten – echte Dienstverhältnisse – keine Werkverträge - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.08.2022 Ablesen von Wärmemessgeräten – echte Dienstverhältnisse – keine Werkverträge VwGH Ra 2021/15/0058 vom 18. Mai 2022 § 47 Abs. 1 EStG 1988 Nicht immer ist ein „Werkvertrag“ auch tatsächlich (im rechtlichen Sinne) ein „Werkvertrag“. Zwar hat die getroffene Vereinbarung und der Vertragspartnerwillen eine gewisse Bedeutung für die Zwecke der GPLB (also für die Frage, ob der „Werkvertrag“ abgabenrechtlich hält oder ob er nicht hält). Wenn sich allerdings die Abläufe (das „gelebte Vertragswesen“) feststellen lassen, so haben diese – wenn sie im Widerspruch zum „Vertragswerk“ stehen – eine größere Bedeutung („wahrer wirtschaftlicher Gehalt“). Im vorliegenden Fall ging es um die Beurteilung der „Werkverträge“, die ein Unternehmen mit Personen abschloss, die „Wärmemessgeräte“ ablasen und Verbrauchwerte dokumentierten. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dabei die Auffassung des Bundesfinanzgerichts, wonach es sich hierbei um echte Dienstverhältnisse handelte. Ausschlaggebend waren dabei folgende Überlegungen: A) Merkmale persönlicher Weisungsgebundenheit: traten aufgrund der Außendiensttätigkeit sowie Umständen, die in der Natur der Sache lagen, in den „Hintergrund“:
B) Merkmal „Unternehmerrisiko“: war nicht vorhanden
C) Vertretungsrecht innerhalb des Kollegenkreises: nicht ausschlaggebend: Da sich im hier zu beurteilenden Fall das „Vertretungsrecht“ darin erschöpfte, dass Ablesearbeiten im Fall der Absage von anderen Ablesenden vorgenommen wurden, die ihre Leistungen direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet hatten, stellt diese Vertretungsmöglichkeit keinen für eine selbständige Tätigkeit maßgeblich sprechenden Umstand dar. Auf den WIKU-Punkt gebracht: Verpflichtet sich jemand dazu, Zähler von Wärmemessgeräten abzulesen und den Verbrauch zu dokumentieren, erhält er dabei die Aufwände (Fahrtkosten, Parkscheine und Diäten) ersetzt und die wesentlichen Betriebsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, kann er sich nur innerhalb des Kollegenkreises vertreten lassen und bezahlt der Auftraggeber das Entgelt des Vertretenden direkt an ihn, so liegt kein Werkvertrag, sondern ein echter Dienstvertrag vor. |