Restschuldbefreiungsverfahren DE - AT - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: Restschuldbefreiungsverfahren DE - AT (/showthread.php?tid=4943) |
Restschuldbefreiungsverfahren DE - AT - Christoph0105 - 20.09.2022 Hallo, hätte eine Frage zu einem Restschuldbefreiungsverfahren. MA ist Grenzgängerin, haben von einer Rechtsanwaltskanzlei in DE ein Schreiben erhalten, das sie von einem Amtsgericht in DE zum Insolvenzverwalter bestellt wurden. Wir sollen jetzt die pfändbaren Beträge an den Masseverwalter überweisen. Muss man das rechtlich machen? (kein Titel in AT) Wenn ich das richtig verstanden habe, was in der Eu-Insolvenzverordung steht, müssten wir es in der PV berücksichtigen. Vielen Dank RE: Restschuldbefreiungsverfahren DE - AT - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.09.2022 Ein Privatinsolvenzverfahren in einem anderen Land der EU entfaltet auch bei uns Gültigkeit. Die pfändbaren Beträge richten sich hier aber nach österreichischen und nicht nach deutschem Recht. RE: Restschuldbefreiungsverfahren DE - AT - Christoph0105 - 21.09.2022 Vielen dank für die Antwort. Der DN ist Grenzgänger bei der LV wird ihm keine Lohnsteuer abgezogen. Kann man für die Berechnung der pfändbaren Beträge die fiktive Lohnsteuer abziehen? Oder ist dann die Grundlage Bruttobezüge - SV? Danke RE: Restschuldbefreiungsverfahren DE - AT - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.09.2022 Im Falle einer nach österreichischer Rechtslage von einem österreichischen Gericht genehmigten Exekution würde ich in einem derartigen Fall raten, dass man bei Gericht die Anhebung der Grundbeträge beantragt. Dies sieht die Exekutionsordnung "sauber" für derartige Fälle vor. In der Praxis wird halt üblicherweise eine fiktive Lohnsteuer in Abzug gebracht, weil es ja beim pfändbaren Betrag um das verfügbare Einkommen geht unter Berücksichtigung jener Abgaben, die der österreichische Gesetzgeber als abzugsfähig ansieht. Diese Lösung ist zwar nicht sauber, wird aber akzeptiert. Ob dies nun auch im Falle eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes "akzeptiert" wird oder nicht, ist fraglich. Soweit ich weiß, wird ja auch - aufgrund unterschiedlicher Rechtsansichten - darüber gestritten, ob österreichisches Recht oder deutsches Lohnpfändungsrecht (bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages) zur Anwendung kommt. Ich denke aber durchaus, dass - weil man als Drittschuldner ja die Interessen beider Parteien zu wahren hat - es "sinnvoll" wäre, wenn man beide Fragen mit dem Masseverwalter erörtert. Dabei geht es nicht um die Frage, wie tut man wirklich (denn das wird er auch nicht wissen), sondern was akzeptiert er. Wo würde ich vorgehen. Und im Übrigen würde ich eine fiktive Lohnsteuer in Abzug bringen. |