Fachforum für Rechnungswesen
UEL bei vorheriger Änderung der Arbeitszeit: - Druckversion

+- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum)
+-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4)
+--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5)
+--- Thema: UEL bei vorheriger Änderung der Arbeitszeit: (/showthread.php?tid=4975)



UEL bei vorheriger Änderung der Arbeitszeit: - ERJ - 30.09.2022

Es geht um die Berechnung der UEL bei 2 Monate davor geänderter Arbeitszeit. Es betrifft 2 Mitarbeiter. Einer wechselt davor von Voll- auf Teilzeit. Der zweite Mitarbeiter wechselt von Teil- auf Vollzeit. Ziel ist eine faire Lösung für beide. Es ändert sich nichts an den Arbeitstagen. Beide haben davor und danach eine 5-Tage Woche. Beide Änderungen geschehen auf Wunsch der Mitarbeiter.

Mitarbeiter 1:
Vollzeit (38h) bis 30.09., Reduktion auf 20h ab 01.10., Austritt mit 30.11.

Mitarbeiter 2:
Teilzeit (20h) bis 30.09., Erhöhung auf Vollzeit ab 01.10., Austritt mit 30.11.

Wenn nun beide die UEL anhand des Letztbezugs bekommen, zahlt MA 1 drauf und MA2 gewinnt. Oder gibt es hier eine gesetzliche Regelung?

Der DG ist bereit, dem MA1 die UEL anhand des Bruttobezugs vor der Stundenreduktion zu zahlen. Allerdings nur, wenn er beim MA2 die UEL ebenfalls anhand des Bruttobezugs vor Stundenerhöhung abrechnen kann.
Kann man das mit MA2 einvernehmlich regeln oder spricht da etwas dagegen?

Besten Dank im Voraus!


RE: UEL bei vorheriger Änderung der Arbeitszeit: - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.09.2022

In diesen geschilderten Fällen ist die Urlaubsersatzleistung tatsächlich jeweils von der letztgültigen Arbeitszeit zu berechnen.

Das wurde vor über 10 Jahren auch höchstgerichtlich entschieden.

Die einzige Ausnahme, die es gibt, betrifft ein Ausscheiden während einer Elternteilzeit (hier sind aber auch nur bestimmte Austrittsarten betroffen wie einvernehmliche Auflösung und Dienstgeberkündigung).


RE: UEL bei vorheriger Änderung der Arbeitszeit: - ERJ - 30.09.2022

Danke Herr Kurzböck. Dann wird sich einer freuen und einer nicht.