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3. ELDA-Lohnsoftwarehersteller-ONLINE-Treffen - Interessante geplante Änderungen zum Steuerrecht - Druckversion

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3. ELDA-Lohnsoftwarehersteller-ONLINE-Treffen - Interessante geplante Änderungen zum Steuerrecht - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2022

Dieser Part war für die Praxis ein wenig umfangreicher. Aus den über 90 Folien habe ich nachstehend die interessantesten geplanten Änderungen zusammengefasst. Auch hier wird demnächst der Foliensatz auf der ELDA-Homepage verfügbar sein. Sobald dies der Fall ist, poste ich hier den entsprechenden Link:

1. Geplante Änderungen betreffend Kinderbetreuungskostenzuschuss:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2022 (welches derzeit auch noch nicht offiziell als Entwurf) erhältlich ist, soll eine Änderung des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 betreffend die Möglichkeit eines abgabenfreien Kinderkostenzuschusses bewirkt werden.

Der maximal mögliche Zuschussbetrag soll von € 1.000,00 auf € 2.000,00 je Kind erweitert werden.

Zudem soll die Alterstgrenze des Kindes von 10 auf 14 angehoben werden und zwar dergestalt, dass zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auch diesbezügliche (teilweise) Kostenersätze an den bzw. die Arbeitnehmer:in abgabenfrei leistet (Achtung: Kinderabsetzbetrag muss dem Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin selber zustehen und nicht dem Partner bzw. der Partnerin), wenn es zur Vorlage einer Rechnung kommt, die belegt, dass Kinderbetreuungskosten von Arbeitnehmerseite getragen wurden und die dann zum Lohnkonto zu nehmen ist.

Vermutlich wird dann auch das Formular L 35 angepasst werden.

Ob dann eine Aufnahme des bezuschussten oder ersetzten Betrages in das Lohnkonto und in weiterer Folge in den Lohnzettel zu erfolgen hat (derzeit ist dies ja nicht der Fall), ist derzeit noch nicht bekannt.

Die geplanten Änderungen sollen für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2022 gelten (§ 124b Z 416 EStG 1988).


2. Geplante Änderung betreffend Teuerungsprämie:

Es ist geplant, dass ein weiterer Pflichtveranlagungstatbestand geschaffen wird, welcher "sicherstellen" soll, dass insgesamt höchstens € 3.000,00 an steuerfreier Teuerungsprämie an den einzelnen Arbeitnehmer bzw. die einzelne Arbeitnehmerin gehen.

Zahlen also mehrere Arbeitgeber:innen im Jahr 2022 bzw. 2023 jeweils einen steuerfreien Betrag von insgesamt mehr als € 3.000,00 abgabenfrei an den jeweiligen Arbeitnehmer bzw. die jeweilige Arbeitnehmerin aus (durch parallel oder hintereinander geführte Beschäftigungen), so bleibt den auszahlenden Arbeitgeber:innen (wenn sonst alle Voraussetzungen erfüllt sind) die Abgabenfreiheit in der Personalverrechnung erhalten. Der bzw. die einzelne Arbeitnehmer:in wird aber im Zuge der Arbeitnehmer- oder Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt betreffend Lohnsteuer zur Kasse gebeten werden.

Die SV-Beitragsfreiheit bleibt auch beim einzelnen Arbeitnehmer bzw. bei der einzelnen Arbeitnehmerin trotz insgesamter Freibetragsüberschreitung erhalten.


3. Geplante Änderung zum Betriebsausgabenabzugsverbot von Sozialplanzahlungen:

Hier soll es mit 1. Jänner 2023 eine Änderung dahingehend geben, dass freiwillige Abfertigungen, die auf Basis von Sozialplänen (Betriebsänderungen) geleistet werden, vom Abzugsverbot ausgenommen werden. 

Diese Änderung soll ab 1.1.2023 greifen.


4. Geplante Befreiungen in Verbindung mit Ladekosten von CO2-emissionsfreien Fahrzeugen:

Es soll zu einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung kommen, welche das "Umfeld" von CO2-emissionsfreien Fahrzeugen betrifft. Die Details zu den mit 1.1.2023 voraussichtlich in Kraft tretenden Änderungen stehen noch nicht fest.

Betreffend arbeitgebereigene KFZ, die CO2-emissionsfrei sind, soll das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin grundsätzlich befreit werden, dies soll auch für den Kostenersatz betreffend Ladestrom durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin an den bzw. die Arbeitnehmer:in gelten, ebenso soll das (teilweise) Kostentragen bzw. Zurverfügungstellen von E-Ladestationen beim Arbeitnehmerhauptwohnsitz abgabenbefreit werden und zwar mit einem Höchstbetrag.

Was arbeitnehmereigene Kraftfahrzeuge, die CO2-emissionsfrei sind, betrifft, so soll ab 2023 das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin generell abgabenfrei werden.

Zudem ist geplant, dass man Klarstellungen vornimmt, welche die Bezugsumwandlung in Verbindung mit  Elektrofahrrädern, Fahrrädern bzw. emissionsfreien Fahrzeugen betreffen.

Die Änderungen sollen in der Sachbezugswerteverordnung vollzogen werden.

Anmerkung: hier hat wohl mein (bis dato noch unbeantworteter) 20-Fragen-Katalog dazu geführt, dass man den Klarstellungsbedarf erkannt hat.