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Auslandsdienstreise - Druckversion

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Auslandsdienstreise - Pfeiffer - 10.11.2022

Ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer eines deutschen Unternehmens ohne Betriebsstätte in Österreich macht gelegentlich (10-15 mal pro Jahr) Dienstreisen zum Stammhaus in Deutschland.

Beim deutschen Unternehmen wird die Meinung vertreten, dass dieser Dienstnehmer an den in Deutschland tätigen Tagen in Deutschland zur Sozialversicherung anzumelden und auch steuerlich erfassen zu wäre.

Aus meiner Sicht ist das nicht richtig und wäre abgesehen davon ein gewaltiger Mehraufwand.

Hat hierzu jemand konkrete Erfahrungen? Es müsste doch völlig ausreichend sein, wenn er bei Dienstreisen die A1-Bescheinigung mitführt, oder? Und auch das ist etwas, was meiner Erfahrung nach im Normalfall bei einem ein- oder zweitägigen Ausflug nach Deutschland nicht gemacht wird.


RE: Auslandsdienstreise - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.11.2022

Es verhält sich aus Sicht der SV ähnlich wie bei Homeoffice:

Ist vereinbart, dass jemand in seinem Heimatland regelmäßig im Homeoffice arbeitet, so wechselt dann, wenn die Arbeitszeit im Heimatland mehr als 25 % beträgt (also "wesentlich" ist), die SV ins Wohnsitzland. Bleibt man unter diesen Werten, dann ist es überhaupt kein Thema.

Handelt es sich aber um eine "Entsendung" (Dienstreise fällt auch darunter), dann hätte sogar den Spielraum von insgesamt 24 Monaten an Aufenthaltszeit, bis zu dem praktisch kein SV-Zuständigkeitswechsel eintritt, auch wenn während dieser Zeit die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird.

Aus steuerrechtlicher Sicht sieht die Sache dann natürlich anders aus, weil man ja normalerweise dort besteuert wird, wo man arbeitet. Wenn man dort, wo man (temporär) arbeitet auch noch ansässig ist (mit dem Lebensmittelpunkt), dann ist während dieser Zeit tatsächlich (in Ihrem Fall) Deutschland für die Besteuerung dieser Einsatztage zuständig (weil er dort wohnt und damit können wir uns auch nicht mit der 183-Tage-Regel aus der Affäre ziehen).

Das bedeutet, dass hier die Tagestabelle für die anteiligen Bezüge in Österreich zur Anwendung kommt und der auf Deutschland entfallende Anteil des Lohnes in Deutschland besteuert werden müsste.


RE: Auslandsdienstreise - PRad - 11.11.2022

Leider fehlen da wesentliche Angaben zur Abklärung.
Der Ö-DN der bei einer D-Firma beschäftigt ist, arbeitet wo?
Wenn wesentlich in Ö (die beschieben >25% von Hr. Kurzböck) dann sollte die SV in Ö sein.
Wäre der DN in einem anderen Land tätig, könnte die Sachlage anders sein.

mfg P.Rad


RE: Auslandsdienstreise - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.11.2022

Nein. Der Fehler liegt komplett bei mir. Ich las ursprünglich fälschlicherweise, dass der Dienstnehmer in Deutschland ansässig wäre. 

Die SV ist damit komplett in Österreich. Die 10 bis 15 Tage im Stammhaus ändern an dieser Betrachtung überhaupt nichts.

Betreffend die Lohnsteuer wäre aus meiner Sicht Art. 15 Abs. 2 des DBA maßgeblich, wonach tatsächlich für die Tage des Aufenthaltes in Deutschland die deutsche Lohnsteuer "anfällt".