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Grenzüberschreitendes Homeoffice - nach genereller Fristverlängerung bis 30.06.2023 folgt nun zusätzlich ein bilaterales Abkommen zwischen Österreich und Deutschland zu diesem Thema - Druckversion

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Grenzüberschreitendes Homeoffice - nach genereller Fristverlängerung bis 30.06.2023 folgt nun zusätzlich ein bilaterales Abkommen zwischen Österreich und Deutschland zu diesem Thema - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.11.2022

Ab dem 1.1.2023 wird es möglich sein, bis zu 40 % seiner Arbeitszeit in seinem Wohnsitzland "Telearbeit" für den bzw. die Arbeitgeber:in zu leisten, der bzw. die sich im "anderen Land" befindet und wo man die restlichen 60 % seiner Arbeitszeit verbringt, ohne dass die SV-Zuständigkeit wechselt.

Hat zB ein Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnhaft ist und bei seinem Arbeitgeber in Österreich arbeitet, eine 5-Tage-Woche und vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass 2 Tage davon in seinem Wohnsitzland im Homeoffice geleistet werden, dann besteht die Möglichkeit, wenn dies beide wollen, dass die SV-Zuständigkeit grundsätzlich in Österreich verbleibt.

Dazu muss allerdings ein von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite unterfertigter Antrag gestellt werden, der beim Dachverband der Sozialversicherungen, Abteilung für europäische und internationale Sozialversicherung Kundmanngasse 21, 1030 Wien einzubringen ist.

Dies soll mit Wirkung ab 1.1.2023 möglich sein und wirkt dann praktisch erst ab dem 1.7.2023, da bis 30.6.2023 die "verlängerte Frist" der EU-Sonderregelung grundsätzlich gegenüber der Rahmenvereinbarung vorrangig wäre.

Diese Regelung gilt grundsätzlich nur im Verhältnis zu Deutschland (ist also auch in Bezug auf Versicherte anwendbar, die in Österreich im Homeoffice für ein deutsches Unternehmen tätig sind und weiter in Deutschland versichert bleiben möchten).

Derzeit wird intensiv an der praktischen Umsetzung der Rahmenvereinbarung gearbeitet. Ein entsprechendes Antragsformular wird in Kürze zur Verfügung stehen.

Die Rahmenvereinbarung betrifft ausschließlich Situationen mit bis zu höchstens 40% Telearbeit. Sollte mehr Telearbeit ohne Zuständigkeitsänderung gewünscht werden, müsste ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gerichtet werden.

Im Verhältnis zu anderen EU/EWR-Ländern ist ebenfalls geplant, derartige Rahmenbedingungen auf die Beine zu stellen. Hier haben aber die Verhandlungen noch nicht begonnen.

Weitere Detailinfos dazu finden Sie hier:

https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.889335&portal=svportal