Zusammenschluss von 2 Personen - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Buchhaltung, Bilanzierung (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: Zusammenschluss von 2 Personen (/showthread.php?tid=5154) |
Zusammenschluss von 2 Personen - Daniel - 01.12.2022 Guten Tag liebe Kollegen vlt mag uns hier einer seine Sichtweise zu folgendem Sachverhalt kundtun Sachverhalt - Friseurgewerbe Einzelfirma - Inhaber mit Gewerbeberechtigung Angestellt - Bruder ohne Gewerbeberechtigung die wollen sich nun 2023 zusammen schliessen - 50/50 Buchwertfortführung Lösung? Gesbr müssen beide die Gewerbeberechtigung haben - also wohl leider nicht OG womöglich jedoch sehe ich hier eine Problematik bezüglich der SVGW beim Bruder ohne Gewerbeberechtigung wäre dieser dann über die ÖGK anzumelden (ähnlich einem aktiv tätigen Gesellschafter bei einer atypischen Gesellschaft) oder habt Ihr eine ganz anderen Lösungsvorschlag schönen Tag RE: Zusammenschluss von 2 Personen - Bague - 01.12.2022 Hallo, für die Gesellschafter einer OG besteht Versicherungspflicht nach dem GSVG, wenn die Gesellschaft einen Gewerbeschein hat. Zudem muss gegenüber der Gewerbebehörde ein gewerberechtl. GF (wäre der bisherige Inhaber) bekanntgeben werden, weil die Gewerbeberechtigung auf die OG lauten muss. Das wäre ein klassischer Umgründungsfall, damit keine stillen Reserven durch eine Betriebsaufgabe aufgedeckt werden (wenn es überhaupt welche gibt). Voraussetzung für die Umgründung ist aber, dass der Betrieb mind. 2 Jahre bestanden hat. Wenn keine stillen Reserven vorliegen, wäre mAn eine Aufgabe mit Neugründung der OG aus Kostengründen zu überlegen. Das dafür notwendige EK der OG (nicht das Fix- bzw. Haftkapital) könnte in Höhe des Kaufwertes (eventuell Buchwert) aus dem bisherigen Betrieb des Inhabers + Gründungskosten (Vertragserrichtung wäre auch im Umgründungsfall erforderlich) angenommen werden. Eventuelle zivilrechtl. Folgen (Mietvertrag, etc.) müssten natürlich mit einbezogen werden. Sollte das Gebäude im Eigentum des bisherigen Inhaber bestehen, entsteht durch Gründung steuerlich ein Sonderbetriebsvermögen. LG |