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Die Sonderbetreuungszeit geht in die Phase 8 - Druckversion

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Die Sonderbetreuungszeit geht in die Phase 8 - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.12.2022

Die Sonderbetreuungszeit geht in die Phase 8


Der Nationalrat beschloss heute (14.12.2022) die rechtlichen Grundlagen für die Phase 8 der Sonderbetreuungszeit.

Für die Zeit von 1.1.2023 bis 7.7.2023 (= Ende des Schuljahres) wird die Rechtslage gegenüber der Phase 7 (die mit 31.12.2022 zu Ende geht) unverändert bleiben. Somit wird es auch für die Phase 8 bis zu 3 Wochen an möglicher - aus diesem Titel zu leistender - bezahlter Dienstverhinderungszeit geben, die wiederum "rückerstattungstauglich" sein wird.

Auch hier hat man für die Einbringung der Rückerstattungsanträge bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (EIN Antrag je Arbeitnehmer:in) wieder bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) Zeit (hier wird die Deadline vermutlich der 18.8.2023 sein).

Die Rechtslage ist - wie erwähnt - im Vergleich zur Phase 7 unverändert. Das bedeutet, dass sowohl die "auslösenden Situationen" dieselben sind wie in Phase 7 und dass es auch in der Phase 8 nur die "Anspruchs-Sonderbetreuungszeit" geben wird. Ist zwar das auslösende Ereirgnis vorhanden (zB behördliche Schließung einer Bildungseinrichtung), gibt es aber zumutbare Betreuungsalternativen, so kann man - im Gegensatz zu den Phasen 3 bis 6 - die Sonderbetreuungszeit nicht mehr rückerstattungstauglich vereinbaren.

Voraussetzung für den Anspruch ist daher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber unverzüglich verständigt und alles Zumutbare unternimmt, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Der Anspruchsgrund ist entsprechend nachzuweisen.

Der Nachweis kann durch Vorlage eines positiven Testergebnisses durch die in § 2 Abs. 2 der 2. COVID-19-BMV angeführten Testnachweise (positiver molekularbiologischer SARS-CoV-2-Test, Antigen-Test), einer ärztlichen Bestätigung über eine symptomatische Erkrankung an COVID-19 oder eines Nachweises der behördlichen Schließung erfolgen.

Auch in der Phase 8 der Sonderbetreuungszeit haben es "Patchwork-Familien" leider nicht so einfach, da für das jeweilige Kind, um das es geht, eine Betreuungspflicht bestehen muss.

Zur diesbezüglichen NR-Korrespondenz geht es hier:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2022/PK1461/index.shtml


Zum Text des NR-Beschlusses (zum potentiellen Gesetzestext) geht es hier:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_01822/fname_1488002.pdf


Zu den Erläuterungen (der "Berichterstattung") geht es hier:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_01822/fname_1488001.pdf