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Die "spezielle" Sachbezugswerte-Verordnung für wesentlich Beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen betreffend Kraftfahrzeuge wurde geändert - Druckversion

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Die "spezielle" Sachbezugswerte-Verordnung für wesentlich Beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen betreffend Kraftfahrzeuge wurde geändert - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.12.2022

Nachdem im Abgabenänderungsgesetz 2022 eine Verordnungsermächtigung für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen auch in Bezug auf emissionsfreie Fahrzeuge zu finden war (siehe dazu auch WPA 12/2022, Seite 23), folgte am 20.12.2022 (ein knappes halbes Jahr später also) die dazugehörige Verordnung.

Sie trägt nun den sperrigen Titel "Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern". Davor hieß sie "Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern".

Wesentlicher Änderungspunkt ist, dass schon für das Veranlagungsjahr 2022 (für Einkommensteuerzwecke, aber in Wahrheit auch für die Lohnnebenkosten DB, DZ und KommSt) auch die begünstigten Regelungen für emissionsfreie Krafträder (zB Motorräder oder E-Scooter), aber auch betreffend emissionsfreie Fahrräder zur Anwendung gelangen können, also auch hier der "Sachbezugswert NULL beträgt" (§ 1 Z 2 der Verordnung).

Aufrecht bleibt allerdings die Möglichkeit, einen möglichen (geringeren) Sachbezug mittels der "Fahrtenbuchmethode" nachweisen zu dürfen, was allerdings im Falle der emissionsfreien Fahrzeuge praktisch ins Leere geht, weil es nicht weniger als NULL als Vorteil geben kann (maximal mehr, wenn man das möchte = § 1 Z 3).

Zum Text der VO (BGBl. II Nr. 468/2022, ausgegeben am 20.12.2022) geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_468/BGBLA_2022_II_468.html