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Abzugssteuer im Falle einer grenzüberschreitenden Ordensgestellung - Wilhelm Kurzböck - 27.08.2019 Abzugssteuer im Falle einer grenzüberschreitenden Ordensgestellung VwGH Ro 2017/13/0007 vom 17. Juli 2019 § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 So entschied der VwGH: 1. Bei der gewerblichen Tätigkeit der Arbeitskräftegestellung zur inländischen Arbeitsausübung verlangt § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte.
2. Diese Regelung wurde mit dem EStG 1972 eingeführt, weil zahlreiche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche aus einer im Inland ausgeübten Tätigkeit beschränkt Steuerpflichtigen zuflossen, lediglich deshalb nicht erfasst werden konnten, weil es an einer inländischen Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter fehlte, und der Gesetzgeber eine inländische Einkommensbesteuerung auch dieser Einkünfte (im Wege der beschränkten Steuerpflicht) für angebracht hielt.
3. Vor diesem Hintergrund kann es aber nur darauf ankommen, dass der Gesteller dem Gestellungsnehmer gegen Entgelt Personen ("Arbeitskräfte") zur Erbringung von inländischen Arbeitsleistungen überlässt, nicht hingegen auf die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Gesteller und der zur Arbeitsleistung überlassenen Person (z.B. Dienstvertrag, freier Dienstvertrag oder auch Rechtsverhältnis nach kanonischem Recht).
4. Diese Überlegung findet ihre Bestätigung darin, dass § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 eine Abzugsteuer auf das Entgelt des beschränkt steuerpflichtigen Gestellers normiert, die vom Gestellungsnehmer einzubehalten und abzuführen ist.
5. Dem Gestellungsnehmer ist es aber nicht zuzumuten und in vielen Fällen gar nicht möglich, die näheren tatsächlichen Umstände des Rechtsverhältnisses zwischen dem Gesteller und den gestellten Personen zu ermitteln und die Subsumtionsschritte zur rechtlichen Einordnung dieses Rechtverhältnisses (zwischen - aus seiner Sicht - fremden Personen) vorzunehmen.
6. Überlässt ein deutscher Orden (Ordensgemeinschaft = Gesteller) eine Ordensschwester zur Mitarbeit einer inländischen gemeinnützigen GmbH (Gestellungsnehmer) im Rahmen eines „Ordensgestellungsvertrages“, so hätte der inländische Gestellungsnehmer (eine Körperschaft nach § 1 Abs. 1 KStG) eine Abzugssteuer in Höhe von 25 % einbehalten müssen.
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