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Homeoffice ist nur in Ausnahmefällen eine kommunalsteuerrelevante Betriebsstäte - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.01.2023

Homeoffice ist nur in Ausnahmefällen eine kommunalsteuerrelevante Betriebsstäte

Im Entwurf zur Rz 42 der Kommunalsteuer-Informationen heißt es:
Die bloße Vereinbarung von Homeoffice begründet keine Betriebsstätte, es sei denn, dem Arbeitgeber werden zivil- oder arbeitsrechtliche Verfügungs- oder Nutzungsrechte eingeräumt.

Diese Feststellung folgt auf einen Auszug des Corona-FAQ aus dem Jahr 2021 zum Homeoffice-FAQ des BMF, in dem es damals hieß:

Ein inländisches Unternehmen beschäftigt eine/n inländische/n Dienstnehmer/in fast ausschließlich im Homeoffice . Wird dadurch eine Betriebsstätte im Sinne des KommStG begründet?

Grundsätzlich wird durch  Homeoffice keine Betriebsstätte im Sinne des KommStG begründet. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber nicht eine gewisse Verfügungsgewalt über die Wohnung zusteht. Besteht bereits ein Anknüpfungspunkt für die Kommunalsteuer, so ist diese auch weiterhin dort zu entrichten.

Nachzulesen hier:

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html

Ich habe im Jahr 2021 gemeinsam mit der Wirtschaftskammer OÖ die Rechtslage für Zwecke der Kommunalsteuer mit der Finanzverwaltung abgeklärt. An dem Text, der vor 2 Jahren veröffentlicht wurde und jenem, der nun in den KommSt-Erläuterungen steht, hat sich nichts Substantielles geändert. Praktisch wird nun dieser Text in die Kommunalsteuer-Informationen, die ja nicht jährlich aktualisiert werden, nun eingepflegt. Die Finanzverwaltung hat die Absicht, hier den "Ball flach zu halten". Das war auch im Kern unser Ersuchen.
Nachstehende Angaben mit Lösungen sollen dabei helfen, eine Orientierung zu wahren:
 
Angabe:
Mit einem Angestellten wurde eine Homeoffice-Vereinbarung getroffen.
Die Zentrale des Unternehmens befindet sich in Linz. 
Das Homeoffice befindet sich in Engerwitzdorf (OÖ).
  
Fall 1:
Gemäß dieser Homeoffice-Vereinbarung arbeitet er im Schnitt

A) maximal 2 Tage pro Woche im Homeoffice oder

B) die gesamte Arbeitszeit über im Homeoffice
 
Lösung zu Fall 1:
Das Ausmaß der Arbeitszeit im Homeoffice spielt keine Rolle, ob das Homeoffice eine Kommst-relevante Betriebsstätte darstellt oder nicht. Erhebungsberechtigt ist und bleibt Linz.

Fall 2:

wie Fall 1: dem Arbeitnehmer werden die Betriebsmittel (Mobiltelefon, Laptop, Server, Drucker) zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch im Arbeitgebereigentum. Zusätzlich wird ihm eine Homeoffice-Pauschale (abgabenfrei) gewährt.
  
Lösung zu Fall 2:
Der Umstand, dass dem Arbeitnehmer Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden, die im Arbeitgebereigentum bleiben, führt auch nicht dazu, dass dadurch für sich alleine genommen arbeitsrechtliche Verfügungsrechte über das Homeoffice eingeräumt werden. Auch die Gewährung einer (abgabenfreien) Homeoffice-Pauschale ändert nichts an diesem Ergebnis. Erhebungsberechtigt bleibt somit Linz.
 
Fall 3:
wie Fall 1: dem Arbeitnehmer werden die Betriebsmittel (Mobiltelefon, Laptop, Server, Drucker) nur teilweise zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch im Arbeitgebereigentum, den Rest steuert er selbst bei. Zusätzlich wird ihm eine Homeoffice-Pauschale (abgabenfrei) gewährt.
 
Lösung zu Fall 3:
Lösung ist wie Fall 2.
 
Fall 4:
wie Fall 3: die Vereinbarung sieht vor, dass
 A) dem Arbeitgeber Zutrittsrechte zum Homeoffice für Kontrollzwecke eingeräumt werden oder/und

B) der Arbeitnehmer verpflichtet ist, im Homeoffice persönliche Dienstbesprechungen (nicht virtuell) (also wie bei "Parteienverkehr) mit Arbeitskolleg:innen oder Kund:innen oder Vertragspartner:innen der Firma zu führen oder/und 

C) der Arbeitnehmer verpflichtet ist, separate Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen in denen Muster, Proben oder Waren des Arbeitgeber "ordnungsgemäß" gelagert werden. Dafür erhält er eine separate Vergütung als Aufwandsentschädigung oder er erhält keine separate Vergütung oder

D) der Arbeitgeber im Wohnhaus des Arbeitnehmers einen Co-Working-Space anmietet und somit über diesen Raum auch Verfügungsberechtigung erhält.

 
Lösung zu Fall 4:
In allen vier Fällen bestehen Verfügungsrechte des Arbeitgebers in Bezug auf das Homeoffice. Das Homeoffice wird dadurch zur Betriebsstätte. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde Engerwitzdorf.