Insolvenz / Sonderzahlung bei Krankenstand - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: Insolvenz / Sonderzahlung bei Krankenstand (/showthread.php?tid=5321) |
Insolvenz / Sonderzahlung bei Krankenstand - Manuela - 23.01.2023 Liebes Forum, die AN hat ihre Ansprüche beim IEF geltend gemacht. Nun hat sie ein Schreiben der IEF-Service GmbH erhalten, wonach sie für die Zeiten in denen sie im Krankenstand war und halbes Entgelt erhalten hat auch nur den Anspruch auf die halbe Sonderzahlung hat. Für jene Tage, an denen sie von der Gesundheitskasse das volle Entgelt erhalten hat, hat sie gar keinen Anspruch auf Sonderzahlung. Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt. Konkret werden folgende Zahlen genannt: 160 Tage voller Anspruch (Tagsatz des Brutto-UZ x 160) 28 Tage halber Anspruch (Tagsatz des Brutto-UZ : 2 x 28) Für die restlichen Tage des Jahres besteht kein Anspruch auf UZ. Ist das so korrekt? Hat jemand die entsprechende Gesetzesstelle für mich? Es gilt der KV Handel. Hier ist unter "Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe" folgender Text zu finden: "Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. ..." Was passiert mit den Tagen, die vom IEF nicht abgegolten werden? Besteht für die übrigen Tage der Sonderzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber? Herzlichen Dank! Manuela RE: Insolvenz / Sonderzahlung bei Krankenstand - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.01.2023 "KV Handel": es gibt hier einen Arbeiter-Kollektivvertrag und einen Angestellten-Kollektivvertrag. Hier ist nämlich einzig und alleine ausschlaggebend, was konkret im Kollektivvertrag dazu steht. Für den Fall, dass der Angestellten-KV im Handel zur Anwendung gelangt, ist die Feststellung der IEF-Service-GmbH nur dann korrekt, wenn die Dienstverhinderung auf einen Freizeitunfall zurückzuführen war. Falls es sich um eine Erkrankung oder um einen Arbeitsunfall handelte, dann ist die Feststellung jedenfalls nicht korrekt und gebühren die Sonderzahlungen definitiv auch für Zeiten, in denen das Entgelt nur zur Hälfte oder gar nicht gebührte, voll und ungekürzt. Das finden Sie im Handelsangestellten-KV unter 6.1.5 und 6.2.7. Zum KV-Text gelangen Sie hier: KV-Infoplattform - (kollektivvertrag.at) RE: Insolvenz / Sonderzahlung bei Krankenstand - Manuela - 24.01.2023 Lieber Herr Kurzböck, herzlichen Dank für die Antwort. Ja, es handelt sich um den Angestellten KV (drum habe ich die entsprechenden Passagen zitiert). lG, Manuela |