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Austritt am Ende der Freizeitphase – Entfall von Zielerreichungsprämien während der Freizeitphase und daher auch Entfall in der Abfertigung ALT? - Druckversion

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Austritt am Ende der Freizeitphase – Entfall von Zielerreichungsprämien während der Freizeitphase und daher auch Entfall in der Abfertigung ALT? - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.01.2023

Austritt am Ende der Freizeitphase – Entfall von Zielerreichungsprämien während der Freizeitphase und daher auch Entfall in der Abfertigung ALT?

Sachverhalt:
  • Ein Angestellter, der dem System der Abfertigung ALT zugehörig war, erhielt seit dem Jahr 2009 Ergebnis- und Erfolgsprämie, die von unternehmerischen Ergebnissen und individuellen Zielerreichungen abhängig waren sowie weitere individuelle Bonifikationen bezahlt.
  • Für die Zeit von 1.12.2017 bis 30.11.2020 wurde mit ihm eine Altersteilzeitvereinbarung nach § 27 AlVG getroffen und zwar in der Blockvariante. Die Leistungs- bzw. Einarbeitungsphase lief von 1.12.2017 bis 31.5.2019. In der Zeit von 1.6.2019 bis 30.11.2020 „lief“ die Freizeitphase.
  • Während der Einarbeitungsphase bzw. „für die Einarbeitungsphase“ erhielt der Arbeitnehmer die eingangs genannten Prämien und Bonifikationen trotz Teilzeitverpflichtung zu 100 % (also ungekürzt), für die Dauer der Freizeitphase wurden sie ihm nicht gewährt und DESHALB auch nicht in die Berechnung der Abfertigung ALT einbezogen.
  • Der Arbeitnehmer begehrte sowohl die Gewährung der Prämien und Bonifikationen für die Dauer der Freizeitphase und auch eine (anteilige) Einbeziehung in die Berechnung der Abfertigung ALT und zog deshalb vor Gericht.


So entschied der OGH:

Das für die Praxis wohl überraschende Ergebnis dieser brandaktuellen OGH-Entscheidung finden Sie in einem ausführlichen Dokument, das diesem Posting beigelegt ist.

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