Geringfügige Beschäftigung Arbeiter KV mit Stundenlohn - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: Geringfügige Beschäftigung Arbeiter KV mit Stundenlohn (/showthread.php?tid=5362) |
Geringfügige Beschäftigung Arbeiter KV mit Stundenlohn - Pfeiffer - 05.02.2023 Nachdem die Geringfügigkeitsgrenze um lediglich 3,1 % angehoben jedoch praktisch alle Kollektivverträge um mehr als 3,1 % angehoben haben, stehen jetzt praktisch alle vor dem Dilemma, dass sie die Wochenarbeitszeit reduzieren müssen, um die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überschreiten. Folgende Frage zum Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (und praktisch alle Kollektivverträge mit Stundenlöhnen und keinen Monatslöhnen): Nachdem die Abrechnung nach geleisteten Stunden zu erfolgen hat, ist eine Lohnvereinbarung mit einem fixen Monatslohn genau genommen nicht möglich. Eine "Glättung" des Monatseinkommens auf die Geringfügigkeitsgrenze würde zu monatlich unterschiedlichen Stundenlöhnen führen, da in den einzelnen Monaten aufgrund der Länge der Monate bzw. Lage der Wochentage unterschiedlche Monatsstundenleistungen anfallen. Zur Ermittlung der maximal zu vereinbarenden Wochenstundenanzahl ohne Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist somit der stundenintensivste Monat (Monat mit den meisten Arbeitsstagen inklusive Feiertage an Wochentagen) heranzuziehen, mit dem KV-Stundenlohn in Relation zur Geringfügigkeitsgrenze die Wochenstundenzahl zu ermitteln: 500,91 / KV-Stundenlohn / Arbeitstage im Monat x 5 (bei 5-Tage-Woche). Oder laufe ich hier irgendeinem Denkfehler auf? RE: Geringfügige Beschäftigung Arbeiter KV mit Stundenlohn - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.02.2023 Wenn ein Arbeiter-Kollektivvertrag Stundensätze und keine Monatslöhne vorsieht, dann bedeutet das (noch) nicht, dass die Vereinbarung eines "echten" Monatslohnes (das heißt: Monatslohn, der Monat für Monat fix ist, obwohl die Ist-Stundenbelastung aufgrund der kalendarischen Lagerung der Arbeitstage unterschiedlich ist) damit verboten wäre. Der Trend in einigen Kollektivverträgen, verpflichtend auf einen "echten Monatslohn" umzustellen, der in den letzten Jahren verzeichnet wurde, war der Versuch, von diesen Schwankungen wegzukommen, was aber bedeutet, dass es vorher praktisch auch völlig in Ordnung war, auf diese Art und Weise abzurechnen. Somit stellt es auch aus meiner Sicht kein Problem dar: 1. bei Teilzeit auf einen fixen Monatslohn umzustellen und 2. dabei die wöchentliche Normalarbeitszeit, die vereinbart wurde, mit 4,33 zu multiplizieren und 3. auch eine "saubere Verteilung der Normalarbeitszeit auf die Wochentage zu vereinbaren und sich dabei arbeitgeberseitig auch einen Änderungsvorbehalt in Bezug auf die Verteilung zu sichern. Man kann ja - wenn man möchte - die Stundenentwicklung innerhalb des Quartals mitverfolgen, damit man beruhigt ist. |