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Nationalrat hat die Stichtage für die bevorstehende Anhebung des Frauenpensionsalters festgelegt - Druckversion

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Nationalrat hat die Stichtage für die bevorstehende Anhebung des Frauenpensionsalters festgelegt - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.02.2023

Das Regelpensionsalter für Frauen, die zwischen 1. Jänner und 30. Juni 1964 geboren sind, ist mit 60,5 Jahren festgelegt. Für die Geburtsstichtage 1. Juli bis 31. Dezember 1964 erhöht sich das Regelpensionsalter auf 61 Jahre. Danach setzt sich dieses Muster bis zum Geburtsjahrgang 1968 in weiteren Halbjahresschritten fort. Für Frauen, die nach dem 30. Juni 1968 geboren sind, wird ein Regelpensionsalter von 65 Jahren gelten.

Analog dazu werden auch die Stichtage für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Korridorpension) angepasst. Das hat zur Folge, dass manche Frauen früher als geplant in Pension gehen können.

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/BNR/696/fname_1517300.pdf

In § 82 Abs 6 AlVG wird klargestellt, dass bereits wirksame oder vom AMS bewilligte ATZ-Vereinbarungen in der ursprünglichen Form fortgeführt werden können. Das bedeutet, wurde bei der Vereinbarung von einem späteren Pensionsantritt ausgegangen, soll der Bezug von Altersteilzeitgeld bis zum ursprünglich geplanten Ende möglich sein. Der Bezug kann also für weitere 6 Monate fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind. Zudem können Altersteilzeitvereinbarungen mit weiblichen Versicherten, für die bis spätestens Ende 2023 ein Antrag auf Altersteilzeitgeld gestellt wird, einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten umfassen, der nach Vollendung des Regelpensionsalters liegt. Alterspension und Altersteilzeitgeld können aber nach wie vor nicht parallel bezogen werden.